Die steigenden Energiepreise belasten Konsumenten und Firmen in Deutschland. Für Entlastung sollen die Strom- und Gaspreisbremsen sorgen – bei Verbrauchern wie auch bei kleinen und mittleren Unternehmen und der Industrie. Die Entlastung soll Produktion und Arbeitsplätze sichern. Der Spitzenausgleich für das energieintensive Produzierende Gewerbe wird verlängert. Die wichtigsten Fragen und Antworten für Unternehmen im Überblick.

Gelten die Gas- und Strompreisbremsen auch für Unternehmen?

Ja, denn die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme sind die Kernelemente des 200-Milliarden Euro-Abwehrschirms der Bundesregierung, um die schwersten Folgen des russischen Angriffskriegs für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen abzufedern. Die Preisbremsen sollen Produktion und Arbeitsplätze in den ebenfalls von den hohen Energiepreisen stark betroffenen Unternehmen sichern.

Die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme sollen also auch für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie die Industrie sowie für Krankenhäuser und  Pflege-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen greifen. Dabei sollen für kleine und mittlere Unternehmen dieselben Regeln gelten wie für die Privathaushalte. Für die energieintensive Industrie sowie für Krankenhäuser sind die Regelungen etwas anders gestaltet. Für den Übergang wurden die bestehenden Hilfsprogramme bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, etwa die KfW-Kredithilfen und das Energiekostendämpfungsprogramm. Damit können Unternehmen Liquidität sichern, wenn sie aufgrund der hohen Energiekosten in Schwierigkeiten geraten.

Zahlt der Staat auch für Unternehmen den Gas-Abschlag für Dezember?

Ja, für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) Jahresverbrauch übernimmt der Bund die Gas-Abschlagszahlung für den Dezember 2022 – genauso wie für die privaten Haushalte – nicht jedoch für die Industrie.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse für KMU?

Mit der Gaspreisbremse soll der Gaspreis für KMU auf 12 Cent pro kWh gedeckelt werden, wenn sie weniger als 1,5 Millionen kWh pro Jahr verbrauchen. Der niedrigere Preis gilt dann für 80 Prozent des im September prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch muss der Marktpreis gezahlt werden. Diese Regelung soll auch für Pflege-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen gelten.

Ab wann gilt die Gaspreisbremse für private Haushalte und KMU?

Die Gaspreisbremse für private Haushalte und KMU startet ab dem 1. März 2023 mit rückwirkender Entlastung für Januar und Februar 2023.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse für Industrieunternehmen?

Für die rund 25.000 energieintensiven Industrieunternehmen mit mehr als 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch wird der Netto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde auf 7 Cent gedeckelt. Hier gilt der Rabatt für 70 Prozent ihres Gas-Verbrauchs im Jahr 2021. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.

Wie funktioniert die Strompreisbremse für Unternehmen?

Mit der Strompreisbremse soll der Strompreis auch für KMU auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden, wenn diese weniger als 30.000 kWh im Jahr verbrauchen. Der niedrigere Preis gilt dann für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch muss der Marktpreis gezahlt werden. Für energieintensive Unternehmen und Industriekunden, die mehr als 30.000 kWh im Jahr verbrauchen, wird der Strompreis auf 13 Cent des Netto-Arbeitspreises gedeckelt. Das gilt für 70 Prozent ihres vorherigen Verbrauchs. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch müssen sie den Marktpreis bezahlen. Stromerzeugungskraftwerke sind von dieser Regelung ausgeschlossen, um die Gasverstromung nicht zu subventionieren.

Ab wann gilt die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse gilt für alle Stromverbraucherinnen und -verbraucher ab Januar 2023 und wird ab März 2023 rückwirkend ausgezahlt. Sie ist bis zum 30. April 2024 befristet.

Gibt es Härtefallregelungen, wenn die Preisbremsen nicht in allen Fällen ausreichen?

Wirtschaft und Gesellschaft sind so komplex, dass auch bei noch so sorgfältiger Planung dennoch Situationen entstehen können, in denen die hohen Energiepreise nicht tragbar sind. Dann sollen Härtefallregelungen greifen.

Welche Härtefallregelungen gibt es für KMU?

Bund und Länder haben am 8. Dezember Härtefallregelungen für KMU auf den Weg gebracht. Damit soll Betrieben im Einzelfall geholfen werden, die trotz der Dezember-Soforthilfe und der Strom- und Gaspreisbremsen von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Strom und Gas betroffen sind. Der Bund wird den Ländern hierfür eine Milliarde Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung stellen. Die genauen Regelungen treffen die Länder.

Wie wird verhindert, dass gesunde Unternehmen nicht wegen schwer kalkulierbarer Preise Insolvenz anmelden müssen?

Die Erleichterungen im Insolvenzrecht sorgen dafür, dass im Grunde gesunde Unternehmen wegen schwer kalkulierbarer Preise nicht in die Insolvenz gedrängt werden. Die Erleichterungen gelten bis zum 31.12.2023. Beispielsweise gilt ein kürzerer Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von vier statt 12 Monaten. Damit müssen Unternehmen keinen Insolvenzantrag stellen, wenn ihr Bestehen zumindest für vier Monate hinreichend gesichert ist.

Gibt es weiterhin den Spitzenausgleich für das energieintensive Produzierende Gewerbe?

Ja, für rund 9.000 energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) soll der Spitzenausgleich bei der Energie- und Stromsteuer um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert werden. Damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher UPG in Deutschland weiterhin gewährleistet. Die Unternehmen, die vom Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs ergreifen. So tragen sie selbst dazu bei, Kosten zu sparen und die Verantwortung für die Situation wird fair verteilt.

Wird auch die Gastronomie entlastet?

Ja, für die Gastronomie wird die niedrigere Umsatzsteuer auf Speisen von 7 Prozent bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Ziel ist es, die Branche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern. Die Regelung galt ursprünglich befristet bis zum 31. Dezember 2022, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen zu mildern und die Gastronomie in der Zeit der Wiedereröffnung zu unterstützen.

(Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/schutzschirm-wirtschaft-2125040  )