Was ist, wenn das gebuchte Reiseziel zum Krisengebiet wird, wer oder was ist ELEFAND, wo kann die Nutzung des Smartphones auch in Europa trotz Roaming teuer werden und wie haben Gerichte zu Aufklärungspflichten beim Verkauf von PV-Anlagen und Immobilien entschieden? – Lesen Sie mehr in aktuellen Tipps und Urteilen …

Reisen in Krisengebiete

Aktuell warnt das Auswärtige Amt vor Reisen nach Israel und in die Palästinensischen Gebiete aufgrund der Gewalteskalation in der Region. Israel befindet sich formell im Kriegszustand. Die meisten Airlines haben daher ihre Flüge in die Region bereits eingestellt oder stornieren geplante Verbindungen kurzfristig, Reedereien ändern die Routen ihrer Kreuzfahrtschiffe. Was passiert mit gebuchten Reisen? Grundsätzlich gilt, wer derzeit oder in naher Zukunft eine Reise nach Israel gebucht hat, kann die Reise aufgrund der Warnung des Auswärtigen Amtes stornieren. Der Preis muss dabei vollständig erstattet werden und es darf keine Stornogebühr erhoben werden. Auch eine Umbuchung auf ein anderes Urlaubsziel ist möglich. Anders verhält es sich, wenn eine Israel-Reise erst in einigen Monaten geplant bzw. gebucht ist. Hier fällt bei einer jetzigen Stornierung voraussichtlich eine Stornogebühr an. Für ausführliche, individuelle Informationen kontaktieren Sie Ihren Veranstalter, auch hinsichtlich möglicher Kulanz-Optionen für Umbuchungen oder Gutscheine.

Gut zu wissen: Ob Auslandsreise oder Daueraufenthalt im Ausland, mit der Eintragung in die Krisenvorsorgeliste ELEFAND schaffen Reisende die Voraussetzung, dass sie im Krisen- bzw. Katastrophenfall von den deutschen Auslandsvertretungen schnell informiert und ggf. in Krisenbewältigungsmaßnahmen einbezogen werden können.

Smartphone-Nutzung in Europa

Den Jahreswechsel verbringen viele gern im Ausland. Nutzen Sie Ihr Smartphone auf Reisen in einem anderen EU-Land, kostet das genauso viel wie zu Hause. Das wird als „Roaming“ oder „Roaming zu Inlandspreisen“ bezeichnet und bedeutet, dass Anrufe (ins mobile Netz oder Festnetz), Textnachrichten (SMS) und Datendienste (Surfen im Internet, Musik- und Videostreaming usw.) zu denselben Preisen wie Anrufe, SMS und Daten im Heimatland berechnet werden. Das gilt auch für alle Anrufe oder Textnachrichten, die Sie während ihres Auslandsaufenthalts erhalten – Ihnen entstehen beim Roaming keine Zusatzkosten für den Empfang von Anrufen oder Textnachrichten, selbst wenn die anrufende Person einen anderen Anbieter nutzt.

Aber Vorsicht: An einigen Orten kann die Nutzung des Smartphones auch in Europa teuer werden. Wer beispielsweise über die Schweiz nach Italien fährt und dort nur wenige Minuten eine Navigationsapp nutzt, kann schnell 30 Euro und mehr loswerden. In Italien, Spanien oder Frankreich können auch Servicenummern mit hohen Kosten zu Buche schlagen. Auch das Checken der Nachrichten im Internet auf einem Kreuzfahrtschiff kann die Mobilfunkrechnung deutlich höher ausfallen lassen. Prüfen Sie daher vorab mögliche Gebühren – und vielleicht umgehen Sie derlei Kostenfallen im Urlaub, weil sie die Entspannung vor Ort ohne Smartphone-Surfen und -Telefonieren genießen … –  Mehr zum Thema Roaming

Aufklärungspflichten von Verkäufern von PV-Anlagen

Ein Verkäufer einer Photovoltaik-Anlage muss den Käufer nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass die verkaufte Anlage nur Strom liefert, wenn auch das öffentliche Netz funktioniert. So hat das Landgericht Frankenthal in einem Urteil entschieden und damit der Kaufpreisklage der Firma gegen den Besteller einer Solaranlage vollumfänglich stattgegeben. Damit die PV-Anlage funktioniert, muss Strom aus dem öffentlichen Netz bereitstehen. Bei einem Stromausfall schaltet sich die PV-Anlage automatisch ab. Der Kläger war der Ansicht, dass der Anbieter der PV-Anlage auf diesen Umstand hätte hinweisen müssen, das Gericht teilte diese Ansicht nicht. Mehr dazu im Urteil des Landgericht Frankenthal (Az.: 6 O 79/22).

Aufklärungspflicht von Verkäufern von Immobilien

Verkäufer von Immobilien müssen Käufer über anstehende Sanierungskosten ausreichend aufklären. Es reiche dabei nicht aus, die Unterlagen dazu drei Tage vor dem geplanten Vertragsabschluss ohne entsprechenden Hinweis in einen virtuellen Datenraum zu stellen, entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Az.: V ZR 77/22)