Gute Nachricht zum Jahresende: Seit Anfang 2023 werden Unternehmen und Privathaushalte von den gestiegenen Energiekosten entlastet, mit Rabatten auf Strom und Gas. Nun hat das Bundeskabinett eine Verlängerung der Strom- und Gaspreisbremse bis Ende April 2024 beschlossen …

Die Strom- und Gaspreisbremse soll mehr Sicherheit für die kommende Heizperiode schaffen. Bislang sehen die Gesetze vor, dass die Energiepreisbremsen für das Jahr 2023 gelten. Sie eröffnen aber auch die Möglichkeit durch Verordnung bis längstens Ende April 2024 die Preisbremsen zu verlängern. Diese Verlängerung hat die Bundesregierung im Oktober im Kabinett beschlossen. Bevor die Preisbremsen in Kraft treten, muss die EU den entsprechenden Beihilferahmen noch verlängern und die Europäische Kommission die Verlängerung der Preisbremsen auch ausdrücklich genehmigen.

Wie funktionieren die Energiepreisbremsen für KMU und private Haushalte?

Mit der Gaspreisbremse bekommen Gaskund*innen seit März 2023 – rückwirkend zum 1. Januar 2023 – einen Zuschuss zum Gaspreis. Der Bund übernimmt den Rabatt für den Gaspreis gegenüber den Energieversorgern. Die sind verpflichtet, den Verbraucher*innen den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder mit der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung. Die Preisbremsen werden im Rahmen des 200-Millarden-Euro-Abwehrschirms vom Bund finanziert. Eine Besonderheit galt für die Anfangsmonate des Jahres 2023, weil die Preisbremsen erst im März in Kraft traten: Für die Monate Januar und Februar galt ein rückwirkender Entlastungsbetrag. Bereits 2022 übernahm der Bund den Dezember-Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Mit der Gaspreisbremse deckelt der Bund für Bürger*innen sowie für KMU ein Kontingent von 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs auf 12 Cent je Kilowattstunde. Demnach gibt es einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis, falls dieser über 12 Cent liegt. Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch – die übrigen 20 Prozent des Verbrauchs – gilt der normale Marktpreis. Energiesparen lohnt sich daher weiterhin. Entscheidend für die Höhe des Kontingents war der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.

Gaspreisbremse für die Industrie

Industriekunden erhalten seit Januar 2023 von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 zu garantierten 7 Cent je Kilowattstunde. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.

Erstattungsanspruch der Gaslieferanten gegen den Staat

Gaslieferanten, ebenso wie selbstbeschaffende Unternehmen, erhalten zum finanziellen Ausgleich der vorgesehenen Entlastungen einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Anträge auf die Vorauszahlung für jeweils ein Vierteljahr können seit Anfang 2023 über eine Online-Plattform gestellt werden.

Strompreisbremse für Kleingewerbe, mittlere und große Unternehmen

Auch die Strompreisbremse federt die steigenden Energiekosten für Unternehmen und Verbraucher*innen ab. Sie deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs. Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die üblichen Strompreise an. Das heißt auch hier: Energiesparen lohnt sich weiterhin.

Übrigens: Bei der Heizkostenabrechnung sollte dieses Jahr ganz genau geprüft werden – ob die Hilfen des Bundes berücksichtigt wurden. Denn durch die Energiepreisbremsen und die Dezemberhilfe sollte die  diesjährige Abrechnung nicht unverhältnismäßig höher ausfallen als in den Jahren zuvor. Das heißt, prüfen, ob die einzelnen Energiepreise ungefähr denen von 2021 entsprechen und ob die Entlastung für den Dezember weitergegeben wurde. In den Abrechnungen sollten die Maßnahmen der Regierung und ihre Entlastung deutlich erkennbar bzw. kenntlich gemacht sein.

Mehr Informationen dazu unter www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/energiepreisbremsen-2145728