Die Corona-Pandemie ändert unser privates und unser Arbeitsleben. Auch wenn die Jobs rarer scheinen, auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten suchen Unternehmen Mitarbeiter. Dabei wird in der Regel eine Probezeit vereinbart. Die ist zwar nicht gesetzlich festgelegt, aber es gibt Rechte und Pflichten, die während der Probezeit zu beachten sind.

Die Probezeit bezeichnet den am Anfang eines Arbeitsverhältnisses gestellten Zeitraum einer Tätigkeit. Wie der Name schon sagt, dient sie zur Erprobung. Nicht zulässig ist dagegen eine Vereinbarung einer Probezeit innerhalb des laufenden Arbeitsverhältnisses. Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitnehmer bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine neue Stelle antritt, die sich allerdings wesentlich von der bisherigen Tätigkeit unterscheiden muss. Für diese neue Position kann eine Probezeit vereinbart werden. Die Dauer der Probezeit regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), maximal sechs Monate. Eine Verlängerung dieser Dauer ist nicht möglich – selbst bei einer krankheitsbedingten Fehlzeit des Arbeitnehmers. Häufig liegt die vereinbarte Probezeit bei drei Monaten. Eine Verlängerung ist möglich, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darüber einig sind. Statt der Probezeit kann auch ein auf sechs Monate befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden, der dann anschließend verlängert oder entfristet wird.

Eine Kündigung ist während der Probezeit möglich – auch ohne Angabe von Gründen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist, und sie gilt innerhalb der gesamten Probezeit. Die Kündigung kann selbst am letzten Tag der Probezeit noch ausgesprochen werden. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz binnen zwei Wochen räumen. Kündigungsschutzgründe gelten während der Probezeit nicht, denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Während einer sechs Monate dauernden Probezeit greift das Kündigungsschutzgesetz nicht ein. Auch eine Kündigung bei Krankheit während der Probezeit ist möglich. Da das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, muss der Arbeitgeber seine Kündigung nicht rechtfertigen. Hält der Arbeitgeber aber trotz Krankmeldung am Arbeitsverhältnis fest, besteht auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Jedoch nicht in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses, hier gibt es nur einen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Ebenso wie das Kündigungsschutzgesetz gilt auch der besondere Kündigungsschutz erst nach Ablauf von sechs Monaten. Demnach kein besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, eine Kündigung ist in den ersten sechs Monaten auch ohne Zustimmung des Integrationsamts möglich. Aber: Der Sonderkündigungsschutz für Schwangere gilt dagegen bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem diese ihre Schwangerschaft offenbaren, unabhängig von der Probezeit.

Wer in der Probezeit ist, hat keinen Anspruch auf Urlaub? Das denken viele Arbeitgeber und -nehmer. Tatsächlich besteht der volle Urlaubsanspruch erst nach einem halben Jahr, anteilig pro Monat allerdings auch schon davor. Das heißt, sind im Arbeitsvertrag 30 Urlaubstage pro Jahr vereinbart, entstehen pro Monat 2,5 Tage.

Die Vereinbarung einer Probezeit für Leiharbeiter ist zwar üblicherweise nicht vorgesehen, dennoch können spezifische Regelungen für die Anfangszeit der Tätigkeit zwischen dem Verleiher und Arbeitnehmer vereinbart werden. Konkret erfolgt der Einsatz von Leiharbeitern nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags, sondern auf Basis eines Überlassungsvertrags, der zwischen dem Verleiher und dem Entleiher getroffen wird.

(Quelle: www.arag.de)