Sind Geschäfte per Handschlag rechtsverbindlich? Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist das grundsätzlich möglich. In Pandemie-Zeiten zwar undenkbar, aber das Aneinanderstoßen mit Fäusten oder Ellenbogen geht auch. Welche Schwierigkeiten gibt es bei solchen bzw. mündlichen Verträgen und wann sollte ein Vertrag besser schriftlich fixiert werden? 

Tatsächlich sieht das BGB für viele Verträge keine zwingende Form vor. Ein Handschlag, bzw. das Aneinanderstoßen von Faust oder Ellenbogen in Corona-Zeiten, oder eine mündliche Vereinbarung sind möglich – und genauso rechtsverbindlich wie ein notariell beglaubigter Vertrag (sofern er keine notarielle Unterschrift erfordert). Wer ein Geschäft per Handschlag tätigt, verzichtet damit auch auf die AGB, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das kann unangenehm werden, denn wo nichts schriftlich vereinbart wurde, entsteht Spielraum für Interpretationen und damit steht Aussage gegen Aussage. Bei mündlichen Verträgen empfiehlt sich daher das Hinzuziehen eines Zeugen. 

Generell nicht möglich sind Verträge per Handschlag, wenn die Unterschrift eines Notars erforderlich ist, zum Beispiel Kaufverträge zu Immobilien, Ehe- oder Erbverträge. Auch bei Bank- und Versicherungsgeschäften werden meist schriftlich geschlossen. Einen Sonderfall stellen Mietverträge dar. Sie können grundsätzlich formfrei geschlossen werden – das ist beispielweise unter Verwandten gängige Praxis. Wird dabei nichts anderes vereinbart, gelten für mündliche Mietverträge die gleichen Bedingungen wie für schriftliche Vereinbarungen, etwa hinsichtlich der Kündigungsfristen. Für den Vermieter ist der Verzicht auf die Schriftform nicht ohne Risiko: Gibt es zum Beispiel keine Vereinbarung zu Nebenkosten oder Kautionszahlung, muss der Mieter auch nicht zahlen. Allerdings ist die Schriftform für Mietverträge gesetzlich vorgeschrieben, wenn sie für eine längere Festlaufzeit als ein Jahr abgeschlossen werden. Wird sie nicht gewahrt, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Vermieter oder Mieter können dann mit der gesetzlichen Frist vorzeitig kündigen und eine vereinbarte Mindest- oder feste Laufzeit aushebeln. Ebenfalls mündlich möglich sind Arbeitsverträge. Der Arbeitgeber muss aber gemäß den Bestimmungen des Nachweisgesetzes spätestens einen Monat nach dem Arbeitsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer aushändigen.

(Quelle: www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile)