Die Pandemie ist nach wie vor eine große Herausforderung für die Wirtschaft. Deshalb haben das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) und Energie und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Überbrückungshilfen erneut erweitert. Noch bis 31. August 2021 kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Damit erhalten auch Soloselbstständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden bis zu 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet.
Das BMWi und das BMF warnen in dem Zusammenhang aktuell auf ihrer Website:
Warnung vor Phishing-Mails: Erneut kursieren E-Mails mit einem falschen Antragsformular für eine Corona-„Überbrückungshilfe Teil 3“ der Bundesregierung für Unternehmen. Öffnen Sie diese E-Mails nicht! Nutzen Sie ausschließlich die Antragsformulare dieser Seite.
Warnung vor Telefonbetrug: Ein Sprachcomputer meldet sich telefonisch bei Ihnen und gibt sich als Finanzverwaltung aus. Um über Coronahilfe informiert zu werden, soll eine Nummer eingegeben werden. Gehen Sie nicht auf solche Anrufe ein, sondern beenden Sie das Gespräch unverzüglich.>>
Was ist neu?
Höhere Zuschüsse:
- Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die seit November 2020 in mindestens drei Monaten einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben
- Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent: Erstattung von 100 Prozent der Fixkosten
- Erweiterung der Antragsberechtigung: kirchliche Unternehmen und Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, sind jetzt antragsberechtigt
- Alternative Vergleichszeiträume: Antragstellern wird in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume im Jahr 2019 zur Ermittlung des Umsatzrückgangs zu wählen
Weitere Zusatzregelungen für besonders betroffene Branchen:
- Reise-, Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft (Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre max. 2 Mio. Euro)
- Kultur- und Veranstaltungsbranche (Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten rückwirkend bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums (bisher ab März 2020) zwischen März und Dezember 2020
- Sonderabschreibungsmöglichkeiten für mehr Waren (bisher nur Winterware und verderbliche Ware) für Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender (bisher nur stationärer Einzelhandel)
Wer kann die Förderung beantragen?
Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2021 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für vom Lockdown betroffene Unternehmen. Dies gilt für Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche. Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 (vorher 30. April 2020) gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.
Wie wird der Antrag gestellt?
Der Antrag kann über Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, Rechtsanwält:innen sowie über vereidigte Buchprüfer:innen bis 31. August 2021 gestellt werden. Änderungsanträge können seit 27. April eingereicht werden. Die Kosten werden bezuschusst. Auch Soloselbständige können bei der ÜH III Anträge auf Fixkostenzuschüsse über prüfende Dritte stellen. Die Kosten dafür werden bezuschusst. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro als Vorschuss erhalten. Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann über prüfende Dritte oder direkt beantragt werden.
Was und wie wird gefördert?
Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen in Vorbereitung) pro Monat. Die beihilferechtlichen Grenzen, die derzeit bei 12 Millionen Euro (für alle staatlichen Förderprogramme wie z.B. KfW-Schnellkredit, Soforthilfe, November-/ Dezemberhilfe) liegen, sind zu beachten. Dabei haben Unternehmen, die weniger als 2 Millionen Euro beantragen, ein Wahlrecht zwischen Bezuschussung nach Bundesregelung Fixkosten, die die Vorlage einer Verlustrechnung bedingt, und der Bundesregelung Kleinbeihilfen.
Erstattet werden:
- bis zu 100 Prozent (vorher 90 Prozent) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
- bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
- bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch
(Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum Vergleichsmonat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Umsatzzahlen heranziehen.
Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung):
Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
- 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten
- 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten
- 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten
Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.
Zusätzliche Regelungen für besonders betroffene Branchen:
- Reisebranche: Provisionen sowie externe Ausfall- und Vorbereitungskosten, eine Personalkostenpauschale für bestimmte Reisen rückwirkend ab März bis Dezember 2020 sowie eine Anschubhilfe von 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat können beantragt werden.
- Kultur- und Veranstaltungsbranche: Ausfall- und Vorbereitungskosten können rückwirkend bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums (bisher ab März 2020) bis Dezember 2020 beantragt werden. Auch eine Anschubhilfe von 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat kann veranschlagt werden.
- Hersteller, Groß- und Einzelhändler und professionelle Verwender (vorher nur stationärer Einzelhandel): Sonderabschreibungen für verderbliche Ware und Saisonware (bisher nur Winterware), die wegen des Lockdowns nicht abgesetzt werden konnte, können als förderfähige Fixkosten geltend gemacht werden.
- Pyrotechnische Industrie: Nach dem Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk sind bei Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent im Dezember 2020 gegenüber Dezember 2019 eine Förderung der Fixkosten März bis Dezember 2020 sowie eine Erstattung von Transport- und Lagerkosten möglich.
Wird eine Abschlagszahlung gezahlt?
Antragsberechtigte, die den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen, erhalten eine Abschlagszahlung i.H.v. 50 Prozent der beantragten Förderung (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 800.000 Euro).
Kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden, wenn man vorher schon andere Hilfen erhalten hatte?
Ja. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, können aber für die Monate November bzw. Dezember keine Hilfe über die Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen und Soloselbständige, die bereits einen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben, können keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen. Sie erhalten aber ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.
(Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), Bundesministerium der Finanzen (BMF) – www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii)