Kunden und Beschäftigte eines Unternehmens freuen sich über Geschenke zur Weihnachtszeit. Unternehmen sollten dabei einige Dinge beachten, damit es auf beiden Seiten keine unangenehmen Überraschungen gibt.

Nur wenige Firmen machen sich bereits im Oktober oder November Gedanken ob und was sie ihren Kunden schenken wollen. Spätestens zum ersten Advent startet die Planung dann. Bei der Wahl des Präsents sollte grundsätzlich auch der Nachhaltigkeitsgedanke im Fokus stehen: Geschenke sollten, wenn möglich, umweltverträglich und klimaschonend sein, idealerweise regional oder fair hergestellt. Ein Präsent, das originell oder praktisch ist, gern auch mit dem Logo des Schenkers, erfreut den Empfänger – und landet nicht gleich im Müll.

Ganz gleich was geschenkt wird, einige Steuerregeln sollten Firmen berücksichtigen. So zählen Präsente an Kunden und Geschäftspartner grundsätzlich zu den betrieblich veranlassten Ausgaben und sind von der Steuer absetzbar. Dafür darf das Geschenk pro Empfänger und Wirtschaftsjahr die Wertgrenze von 35 Euro netto nicht überschreiten. Bei Überschreitung dieser Freigrenze entfällt der Betriebsausgabenabzug komplett. Zudem muss das schenkende Unternehmen die Namen der Empfänger sowie die Präsente dokumentieren – und auch die Empfänger müssen die erhaltenen betrieblich oder beruflich veranlassten Geschenke als Betriebseinnahmen oder andere Einnahmen verbuchen. Falls es zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt kommen sollte gilt grundsätzlich, dass die Beweislast beim Schenker liegt. Ebenfalls grundsätzlich wichtig: Mit dem Geschenk darf keine Gegenleistung verbunden sein.

Beschenken Unternehmen ihre Mitarbeiter, dürfen sie den Aufwand für Geschenke, die betrieblich veranlasst sind, grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehen. Es gibt eine monatliche Freigrenze für „Sachbezüge“, also nicht Geldgeschenke, diese beträgt 50 Euro pro Monat und kann damit auch für Weihnachtsgeschenke an Beschäftigte genutzt werden.

Weitere Informationen unter

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/