Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. In seinem Urteil (1 ABR 22/21) vom 13.09.2022 beruft sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt auf die europarechtskonforme Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und damit auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung vom Mai 2019.

Der EuGH hatte schon im Mai 2019 entschieden, dass Unternehmen in der EU künftig Systeme schaffen müssen, mit denen Mitarbeiter ihre Arbeitszeit messen können. Die Umsetzung sollte dem nationalen Gesetzgeber überlassen sein. Der Gesetzgeber in Deutschland blieb allerdings zunächst untätig und hat das EuGH-Urteil nicht in nationales Recht überführt. Mit dem Urteil vom 13.09.2022 hat das BAG nun Fakten geschaffen. An den Arbeitszeitvorschriften ändert sich jedoch nichts, diese waren auch davor zu beachten. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verpflichtete aber, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit zu dokumentieren. Entsprechend der Pressemeldung des BAG zum aktuellen Urteil erstreckt sich die Dokumentationspflicht nun auf sämtliche Arbeitszeiten.

Arbeitgeber, die noch keine Arbeitszeiterfassung eingeführt haben, müssen nun aktiv werden. Zur Umsetzung gibt das EuGH-Urteil vom Main 2019 vor, dass die Erfassung verlässlich, objektiv und leicht zugänglich sein soll. Auch wenn zur Erfassung die Excelliste oder der Stundenzettel möglich sind, Softwarelösungen für die digitale Zeiterfassung und auch zur Erfassung von Abwesenheit durch Krankheit oder Urlaub sorgen für effizientere administrative Prozesse im Unternehmen.

(Quellen: www.bundesarbeitsgericht.de/presse/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats/ – Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 7 TaBV 79/20 –  https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_1043150/de/ )