Rutschige Straßen und vereiste Parkplätze sind potenzielle Unfallschauplätze für Fußgänger. Rutscht dann beispielsweise ein Lieferant auf dem vereisten Firmenparkplatz aus und verletzt sich, muss der Inhaber dafür haften – denn er hat eine Räum- und Streupflicht…
Rechtliche Grundlage der Verkehrssicherungspflicht
Konkret bedeutet die Verkehrssicherungspflicht für Inhaber, dass sie mögliche Gefahrenquellen, die von ihrem Betriebsgelände ausgehen, erkennen und zumutbare Vorkehrungen treffen müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Diese Pflicht beruht auf § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser besagt: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Das heißt: Verletzt sich ein Kunde aufgrund einer naheliegenden Gefahr (vereister Parkplatz), die durch eine geeignete Maßnahme (Räum- und Streupflicht) verhindert hätte werden können, muss der Inhaber für den Schaden haften. Vor allem für kleine und mittlere Unternehmen kann das schnell teuer und existenzbedrohend werden. Daher ist es wichtig, sich bewusst mit dem Thema auseinanderzusetzen und zu überlegen, welche Maßnahmen für das Betriebsgelände nötig sind.
Konkrete Maßnahmen für Geschäftsführer
Die Pflicht des Inhabers ist es daher, mögliche Gefahrenquellen auf dem Betriebsgelände festzustellen. Befinden sich Stolperfallen wie Schlaglöcher oder rutschiges Laub auf dem Parkplatz oder dem Zugang zum Gebäude, ist er dafür verantwortlich, dass diese beseitigt werden. Speziell im Winter besagt die Räum- und Streupflicht, dass die Wege auf dem Grundstück mehrmals täglich von Eis und Schnee zu befreien sind. Diese Aufgabe muss der Inhaber nicht selber ausführen, er kann sie übertragen – beispielsweise auf einen professionellen Hausmeisterservice. Allerdings ist der Inhaber in diesem Fall verpflichtet, den Hausmeisterservice auf ordnungsgemäße Ausführung zu prüfen. Versäumt er dies, haftet er dennoch, wenn ein Kunde auf dem glatten Firmenparkplatz ausrutscht und sich verletzt.“, warnt Michael Staschik von der Nürnberger Versicherung. Aber nicht nur im Winter besteht ein hohes Unfallrisiko, bereits im Herbst können Stürme und Unwetter für Gefahr sorgen. Empfehlenswert ist daher, vor allem nach heftigen Windböen das Dach zu kontrollieren und falls sich Bäume auf dem Betriebsgelände befinden, diese sorgsam auf gelöste oder morsche Äste zu prüfen. Auch eine intakte Außenbeleuchtung sowie Hinweisschilder und Kennzeichnungen von beispielsweise Glastüren können die Sicherheit auf dem Betriebsgelände unterstützen – und den Inhaber somit vor Schadenersatzansprüchen schützen.
Im Ernstfall abgesichert
Trotz aller Umsicht: Ein Unfall passiert schneller als gedacht. Um dann nicht für hohe Schadenersatzansprüche aufkommen zu müssen, ist eine Betriebshaftpflichtversicherung für Gewerbetreibende unverzichtbar. Diese kann zum Beispiel die Kosten für Arzt und Krankenhaus sowie Schmerzensgeld abdecken, wenn ein Kunde sich auf dem Firmengelände verletzt oder bei Sachschäden wie Autoreparaturen einspringen. Wichtig ist eine ausreichende Deckungssumme. Empfehlenswert sind mindestens drei Millionen Euro – besser fünf Millionen Euro.
(Quelle: www.nuernberger.de/betriebshaftpflichtversicherung)