Handy gestohlen, Autospiegel abgefahren, Fahrrad weg? Wann und auf welchem Weg sollten Geschädigte in solchen Fällen eine Strafanzeige stellen?

Wann ist eine Anzeige sinnvoll und welche Abläufe sollten Sie als Betroffener kennen? Michaela Rassat, Juristin des D.A.S. Leistungsservice, fasst wichtige Tipps zusammen. Eine Strafanzeige kann jeder stellen, der von einer möglichen Straftat erfahren hat – ob Opfer oder Zeuge. Wem etwa das Handy gestohlen wurde, dem ist eine Straftat widerfahren und er sollte Anzeige erstatten. Das gilt aber auch für denjenigen, der eine Straftat beobachtet. Was genau ist eigentlich eine Straftat? „Eine Straftat muss im Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz als verbotene Tat beschrieben und unter Strafe gestellt sein“, erklärt Michaela Rassat, „Zudem muss sie rechtswidrig, also ohne eine gesetzlich geregelte Rechtfertigung wie etwa Notwehr, begangen worden sein. Als letztes Merkmal für eine Straftat gilt, dass sie schuldhaft erfolgt ist. Das bedeutet, dass sie dem Täter vorgeworfen werden kann. Dies kann zum Beispiel ausgeschlossen sein, wenn der Täter schuldunfähig ist.“ Zu den häufigsten Straftaten gehören nach der polizeilichen Kriminalstatistik des Bundesinnenministeriums Diebstahl, Betrug und Sachbeschädigung. Eine Strafanzeige ist übrigens etwas anderes als ein Strafantrag. Beides kann bei Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht schriftlich oder mündlich vorgebracht werden, wobei die mündliche Variante zu beurkunden ist. Strafanträge sind die Voraussetzung für die Verfolgung bestimmter Straftaten, zum Beispiel Hausfriedensbruch oder Beleidigung. Anders als bei Strafanzeigen können Strafanträge nur die Geschädigten selbst stellen. Der Strafantrag ist fristgebunden und kann nur innerhalb von drei Monaten nach der Tat erfolgen. Einen Strafantrag können Betroffene zurücknehmen, eine Strafanzeige nicht.

Wann ist eine Strafanzeige sinnvoll?

Wird ein Rucksack oder eine Handtasche gestohlen, sind meist auch das Handy und der Geldbeutel samt Kreditkarten und Personalausweis, vielleicht sogar der Laptop weg. Damit der Dieb geschnappt wird und der Bestohlene die Chance hat, wieder an sein Eigentum zu kommen, sollte der Betroffene Strafanzeige stellen. Denn wenn die Polizei durch eine Anzeige über die Straftat informiert wird, trägt sie die gestohlenen Gegenstände in ihren Fahndungscomputer ein. Findet sie dann bei einer verdächtigen Person zum Beispiel das Handy oder den Laptop, kann sie schnell feststellen, wer der Bestohlene ist. Auch beim Diebstahl des Personalausweises empfiehlt es sich, neben der Ausweisbehörde auch die Polizei zu informieren. Falls die Kriminellen mit dem gestohlenen Personalausweis beispielsweise Handyverträge abschließen und der Bestohlene auf den Rechnungen sitzen bleibt, hilft der Nachweis einer Strafanzeige, um sich vor unberechtigten Forderungen zu schützen. Allerdings ist niemand verpflichtet im Fall eines Diebstahls eine Strafanzeige zu stellen. Nach Aussage von Rassat besteht eine Ausnahme nur dann, wenn jemand von einer geplanten schweren Straftat erfährt, die in § 138 des Strafgesetzbuches aufgeführt ist – wenn er also zum Beispiel ein Gespräch über eine geplante Erpressung, einen Mord, Raub oder eine Brandstiftung mithört. Dann ist der Zeuge nach § 138 des Strafgesetzbuches verpflichtet, dies der Polizei zu melden. Wer das unterlässt, der muss unter Umständen mit einer Geld- oder sogar einer Freiheitsstrafe rechnen.

Wo wird eine Strafanzeige erstattet?

Wer eine Strafanzeige stellen möchte, kann sich an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht wenden (§ 158 Abs. 1 Strafprozessordnung StPO). Die Anzeige kann der Betroffene mündlich oder schriftlich abgeben. In manchen Bundesländern ist auch eine Online-Strafanzeige möglich: Dafür müssen Anzeigensteller die Website der Polizei des jeweiligen Bundeslandes aufrufen und nach „Onlinewache“ oder „Internetwache“ suchen. Bei einer mündlichen Anzeige erstellt die Polizei ein Protokoll und ordnet ihr ein Aktenzeichen zu. Das Protokoll mit Aktenzeichen müssen Diebstahlopfer meist bei der Diebstahlsmeldung an die Versicherung mit einreichen. Meist ist der Täter dem Anzeigensteller nicht bekannt. In diesem Fall richtet sich die Anzeige „gegen Unbekannt“. Polizei oder Amtsgericht leiten die Strafanzeige dann an die Staatsanwaltschaft weiter. Gibt es ausreichende Verdachtsmomente für eine Straftat, leitet diese das Ermittlungsverfahren ein. Mit Hilfe der Polizei wird nun festgestellt, was tatsächlich passiert ist. Dazu gehören zum Beispiel die Vernehmung aller beteiligten Personen und die Sicherung aller Spuren am Tatort. Zudem fahndet die Polizei nach Tatverdächtigen und überprüft, ob ähnliche Straftaten zur gleichen Zeit stattgefunden haben. Der Erstatter der Anzeige gilt dabei als Zeuge. Abhängig von den Ermittlungsergebnissen erhebt der Staatsanwalt Anklage mit einem Strafverfahren als Folge. Ist der Dieb unauffindbar, läuft das Ermittlungsverfahren „gegen Unbekannt“. Liegen nicht genügend Beweise für eine Straftat vor, stellt der Staatsanwalt das Verfahren ein. Der Anzeigensteller erhält dann einen schriftlichen Bescheid (§ 171 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist er der Geschädigte der Straftat, kann er dagegen bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen. Ob dann trotzdem ein Verfahren eingeleitet wird, entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft. „Von vielen Straftaten erfahren die Polizei und die Staatsanwaltschaft nur durch eine Strafanzeige“, fasst Michaela Rassat zusammen. Daher sei es wichtig, dass Betroffene eine Anzeige stelle.

(Quelle: www.hartzkom.de; www.das.de)