Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung passt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jedes Jahr die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß an. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf der Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2023 im Überblick.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), steigt auf 3.395 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.290 Euro/Monat (2022: 3.150 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.100 Euro/Monat (2022: 6.750 Euro/Monat).
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro jährlich (2022: 58.050 Euro) bzw. 4.987,50 Euro monatlich (2022: 4.837,50 Euro).
(Quelle: www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2022/sozialversicherungs-rechengroessenverordnung-2023.html )