Rauchmelder können Leben retten. Manchmal nerven die kleinen weißen Kästen aber auch – ganz besonders, wenn sie laut Alarm schlagen, ohne dass eine tatsächliche Gefahr vorliegt. Doch wer zahlt den Feuerwehreinsatz, wenn der Grund für das Ausrücken ein schlichter Fehlalarm war?…

Fehlalarm in privat und gewerblich betriebenen Räumen

In der Regel übernimmt die Feuerwehr die Kosten, zumindest wenn der Fehlalarm nicht leichtsinnig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Damit soll vermieden werden, dass Privatleute die Geräte bewusst außer Betrieb setzen. Anders sieht es bei gewerblich betriebenen Gebäuden aus. In einem konkreten Fall war angebrannter Milchreis in einem Wohnraum einer Bewohnerin eines Seniorenheims für den Fehlalarm verantwortlich. Als die Feuerwehr anrückte, war ein Einsatz nicht mehr nötig. Angestellte hatten den schwelenden Topf schon entsorgt und den verrauchten Raum gelüftet; die Bewohner kamen mit einem Schrecken davon. 22 Tage später löste der Rauchmelder in einem anderen Wohnraum einen Alarm aus. Erneut war angebranntes Essen aus der benachbarten Küche der Grund. Und wieder rückte die Feuerwehr – wie in den vergangenen Jahren schon ein paarmal – vergeblich aus. Beim Eintreffen war kein Rauch mehr vorhanden. Aufgrund beider Einsätze erließ die Verbandsgemeinde als Trägerin der Feuerwehr zwei Kostenbescheide, in denen sie jeweils eine Einsatzkostenpauschale von 400 Euro bei Fehlalarm einer Brandmeldeanlage festsetzte. Der Betreiber des Seniorenheimes klagte dagegen. Es habe sich nicht um Fehlalarme gehandelt, da ja in beiden Fällen angebranntes Essen den Alarm ausgelöst habe. Mit teilweisem Erfolg: Beim ersten Fall habe nach Einschätzung des Gerichts eine objektive Gefahr bestanden, so dass dieser nicht als Fehlalarm einzustufen war. Dies war jedoch beim zweiten Einsatz nicht der Fall, so dass für diesen die Kosten zu tragen waren. Das Gericht stellte klar: Hinsichtlich des Falschalarms müsse der Kläger als Betreiber der Brandmeldeanlagen anlagespezifische Risiken tragen. Laut ARAG Experten liegt es daher im Verantwortungsbereich des Seniorenheim-Betreibers, Rauchmelder so anzubringen und einzustellen, dass sie nicht durch Küchendämpfe ausgelöst werden (VG Neustadt, Az.: 5 K 491/14.NW).

Wenn die Feuerwehr Schäden verursacht

Führt der Fehlalarm eines Rauchmelders dazu, dass die Feuerwehr anrückt und werden während des Einsatzes durch das Öffnen von Fenstern und Rollläden Schäden am Haus verursacht, kann der Hauseigentümer in der Regel keinen Schadensersatz geltend machen. In einem konkreten Fall gab während der Abwesenheit der Bewohner ein Rauchmelder ein Alarmzeichen ab, worauf die städtische Feuerwehr anrollte. Weil die Haustür verschlossen war, mussten die Feuerwehrleute einen Rollladen hochschieben, der dabei beschädigt wurde. Auf der Rückseite des Hauses schlugen die Einsatzkräfte ein Fenster ein, um in das Innere des Hauses zu gelangen. Außerdem öffneten sie noch gewaltsam eine Kellerstahltür. Erst danach konnte festgestellt werden, dass es sich um den Fehlalarm eines Rauchmelders gehandelt hatte. Der Hauseigentümer war der Auffassung, dass die Maßnahmen der Feuerwehr nicht notwendig gewesen seien und verlangte Schadensersatz. Die zuständigen Richter wiesen die Klage allerdings ab. Zwar hat ein Fehlalarm vorgelegen, trotzdem musste die Feuerwehr aufgrund der Warnsignale zunächst von der schlimmstmöglichen Situation ausgehen. Deshalb war es unbedingt notwendig, zuerst eine Einsicht in das Gebäude zu erhalten. Mildere Mittel als die von ihnen gewählten Maßnahmen hätten der Feuerwehr nicht zur Verfügung gestanden, um einen Brand im Haus der Kläger sicher ausschließen zu können, urteilte das Gericht (LG Heidelberg, Az.: 1 O 98/13).

(Quelle: www.arag.de)