Ab 2021 treten neue Gesetze und Regelungen in Kraft. Wichtige Änderungen im Überblick.

Steuerrechtliche Änderungen
Die durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 zur Entlastung der Binnenwirtschaft vorgenommene Absenkung der Umsatzsteuersätze endet zum 31.12.2020. Um die Wirtschaft zu stärken, waren in Deutschland die Steuersätze temporär abgesenkt worden. Für alle vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 galt der abgesenkte Regelsteuersatz von 16%; für alle dem Grunde nach dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze, die ab dem 01.01.2021 ausgeführt werden, gilt wieder der Steuersatz von 19%. Für alle vom 01.07.202 bis 31.12.2020 ausgeführten Umsätze galt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der abgesenkte ermäßigte Steuersatz von 5%; für alle ab dem 01.01.2021 ausgeführten Umsätze gilt wieder der ermäßigte Steuersatz von 7%. Dabei sind, vor allem zur Abgrenzung der Leistungserbringung, einige Besonderheiten zu beachten. Durch das bereits zum Jahreswechsel 2019/2020 verabschiedete Bürokratieentlastungsgesetz III treten in 2021 veränderte Abgabepflichten für die Umsatzsteuervoranmeldung für Neugründer in Kraft. Für Unternehmen, die Leistungsbeziehungen ins Vereinigte Königreich haben, ändert sich durch den Brexit zum 01.01.2021 einiges, so sind unter anderem Warenlieferungen von und nach Großbritannien keine innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. keine innergemeinschaftlichen Erwerbe mehr. Lesen Sie mehr zum Jahressteuergesetz 2020.

Digitalisierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, erhält der Arbeitgeber von ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese besteht derzeit aus drei Exemplaren, wird dem Patienten für ihn selbst sowie zur Vorlage bei seinem Arbeitgeber und seiner Krankenkasse ausgehändigt. Ab 2021 soll die AU sukzessive digitalisiert werden und ein elektronisches Meldeverfahren den Prozess auf dem Papierweg ersetzen. Hierbei übermittelt der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt auf elektronischem Weg an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann dies online bei der Krankenkasse abrufen und sieht sofort, wie lange die Arbeitsunfähigkeit dauert und wann etwa die Entgeltfortzahlung ausläuft.

CO2-Bepreisung
Das Thema CO2-Bepreisung, Kern des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung, trifft ab 2021 Unternehmer und Verbraucher. Energie- und energieintensive Industrieunternehmen sind bereits seit 2005 in der Pflicht, im Rahmen des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS) kostenpflichtige Zertifikate für ihre bei der Energieerzeugung entstehenden CO2-Emissionen zu erwerben.
Ab 2021 müssen Firmen, die mit Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel handeln, einen Preis für den Ausstoß der klimaschädlichen Treibhausgase zahlen und dazu Verschmutzungsrechte (kostenpflichtige Zertifikate) erwerben. Pro emittierte Tonne CO2 sind das beginnend ab 2021 25 Euro, steigend bis 2025 (geplant 55 Euro). Laut Umweltministerium werden sich dadurch die Preise für Benzin und Diesel pro Liter um sieben bis acht Cent erhöhen.

Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn wurde in Deutschland im Jahr 2015 mit einem Betrag von 8,50 Euro brutto pro Stunde eingeführt und kontinuierlich erhöht, derzeit 9,35 Euro brutto. Zum 01.01.2021 steigt der Mindestlohn auf 9,50 Euro brutto und wird in drei weiteren Stufen bis zum 01.07.2022 angehoben; 9,60 Euro brutto ab 01.07.2021, 9,82 Euro brutto ab 01.01.2022 und 10,45 Euro brutto zum 01.07.2022.

Einwegplastik
Plastik verschmutzt unsere Umwelt. Plastikmüll zerstört wichtige Lebensräume und Ökosysteme. Millionen Tonnen von Mikroplastik gelangen in Flüsse, Seen und Meere. Damit unsere Umwelt weniger vermüllt wird, hat die EU schon 2018 beschlossen, bestimmte Einwegprodukte aus Plastik und Styropor ab 2021 zu verbieten. Ab dem 03.07.2021 dürfen EU-weit Besteck, Geschirr, Wattestäbchen, Trinkhalme, Essstäbchen, Styropor- und Essensverpackungen aus Plastik nicht mehr hergestellt werden. Die Missachtung dieses Verbots stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Kindergeld
Wer Kinder hat, kann sich ab 2021 über eine Erhöhung des monatlichen Kindergelds um 15 Euro freuen. Für die ersten beiden Kinder erhalten Eltern künftig jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte 250 Euro. Gleichzeitig erhöht sich der Kinderfreibetrag eines Elternpaares insgesamt auf 8.388 Euro.