Immer mehr Menschen infizieren sich mit dem Coronavirus, wer ihn hat, muss sich isolieren. Der Quarantäne-Fall kann jedoch auch schon beim Verdacht einer Infektion ausgelöst werden. Dabei ist zwischen Isolierung und Quarantäne zu unterscheiden: Eine Isolierung wird immer von der zuständigen Behörde, i.d.R. das Gesundheitsamt, angeordnet, in Quarantäne kann man sich auch freiwillig begeben. Welche Regeln müssen in dabei beachtet werden?

Je nach Ausprägung der Erkrankung kann die Isolierung häuslich oder im Krankenhaus erfolgen und betrifft Menschen, die sich sicher mit Covid-19 infiziert haben. Die Isolation kann (derzeit) frühestens nach zehn Tagen aufgehoben werden, wenn der Betroffene seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitsanzeichen mehr zeigt. Die Quarantäne wird dagegen schon bei einem Verdacht auf eine Infektion zeitlich befristet angeordnet, etwa weil der Betroffene engen Kontakt zu einem Infizierten hatte. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) definiert „engen Kontakt“, dass Betroffene mindestens 15 Minuten mit einem Erkrankten gesprochen haben bzw. von einer infizierten Person angeniest oder angehustet wurden. Die Quarantäne dauert i.d.R. 14 Tage, Einhaltung und Ende der Absonderung werden von den zuständigen Behörden kontrolliert bzw. bestimmt.

Zur Quarantäne kann man aber auch gezwungen werden. Die rechtliche Grundlage bildet § 30 des Infektionsschutzgesetz (IfSG). Wer sich nicht an die Anordnung der Behörde hält, kann sogar durch gerichtlichen Beschluss zwangsweise untergebracht werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz) kann in diesem Fall laut IfSG ausdrücklich eingeschränkt werden. Gegen die Quarantäne-Anordnungen zu verstoßen, kann teuer und unangenehm werden: nach § 75 des IfSG ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet, die sich nicht in die vorgeschriebene Quarantäne begeben, müssen mindestens mit einem Bußgeld rechnen, dessen Höhe je nach Bundesland variiert.

Die Corona bedingte Zwangspause erfordert Änderungen im Alltag. Wer Kinder zur Schule oder Kita bringen, den Hund Gassi führen oder einkaufen will, muss auf Familie, Freunde oder Nachbarn ausweichen. Zudem gibt es einige Regeln zu beachten, die das Robert-Koch-Institut in einem Merkblatt zusammengefasst hat (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Flyer_Patienten.html). Unterstützung leisten im Quarantäne Fall aber auch das Gesundheitsamt bzw. Vertreter der zuständigen Behörde, die die Einhaltung der Quarantäne gleichzeitig kontrolliert.

(Quelle: www.arag.de)