Die Inflationsrate ist in Deutschland zwar rückläufig, bleibt aber auf einem hohen Niveau, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Auf die gestiegenen Preise hat die Finanzverwaltung reagiert und die Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher und selbstständiger journalistischer Tätigkeit oder nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit angehoben.

Wie das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben mitteilt, gilt ab Veranlagungszeitraum 2023 abweichend von H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit Folgendes:

Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die
Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:

a) bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit
auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 3.600 €
jährlich,

b) bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch
Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um
eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen
aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 900 € jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann
für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben
nachzuweisen. Das BMF-Schreiben vom 21. Januar 1994 (BStBl I S. 112) ist letztmalig im
Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

(Quelle und weitere Informationen:

GZ IV C 6 – S 2246/20/10002 :001
DOK 2023/0356264

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-04-06-betriebsausgabenpauschalen-H-18-2-EStH.pdf?__blob=publicationFile&v=1)