Erste Hilfe nach einem Unfall

Wie verhält man sich nach einem Unfall – kann man sich falsch verhalten bzw. strafbar machen? Michaela Rassat, Juristin des D.A.S. Leistungsservice, sagt dazu: Passanten oder Autofahrer, die an einer Unfallstelle vorbei kommen, können sich in erster Linie durch zwei Dinge strafbar machen: mit dem Handy filmen oder wegschauen und so Hilfeleistungen komplett unterlassen. Ansonsten muss jeder nur die Dinge tun, die ihm möglich sind, ohne sich selbst zu gefährden. Zu den zumutbaren Maßnahmen gehört es beispielsweise, nach einem Verkehrsunfall die Unfallstelle abzusichern und einen Notruf an die 112 abzusetzen. Ersthelfer sollten dabei möglichst genau angeben, wo sich die Unfallstelle befindet und wie viele Personen wie stark verletzt sind. Wichtig ist außerdem, verletzte Personen zu beruhigen, wenn möglich mit einer Decke oder Jacke warmzuhalten und die wichtigen Körperfunktionen wie Atmung und Puls zu kontrollieren. Wer unter Stress einen Fehler macht, muss nicht befürchten, sich strafbar zu machen. Bei einer Herz-Lungen-Massage zum Beispiel kann es passieren, dass eine Rippe bricht. Oder es kann eine Schürfwunde entstehen, wenn der Ersthelfer einen Verletzten von einem brennenden Auto weg zieht. Wer im Rahmen seiner Möglichkeiten die beste Hilfe geleistet hat, muss auch keine zivilrechtliche Haftung auf Schadenersatz befürchten. Um für den Ernstfall vorbereitet zu sein, sollten insbesondere Autofahrer regelmäßig ihren Erste-Hilfe-Kurs auffrischen – der Kurs kostet nur wenig und kann im Notfall Leben retten.

(Quelle: www.das.de/rechtsportal)

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnah erbrachte Handwerkerleistungen zahlen sich für den Steuerzahler aus, denn diese kann er steuerlich geltend machen. Immer wieder gibt es allerdings zwischen Finanzbehörden und Bürgern Diskussionen darüber, wie der Begriff „haushaltsnah“ eigentlich auszulegen sei. Erschließungsbeträge im Straßenbau zählen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu den kritischen Handwerkerleistungen (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 3 K 3130/17).

Im konkreten Fall ließ eine Gemeinde einen bis dahin unbefestigten Weg zu einer Straße ausbauen und verpflichtete im Gegenzug die Anwohner zu einer finanziellen Beteiligung an dieser Maßnahme. Bei einem Grundstückseigentümer belief sich das auf knapp 3.300 Euro Vorausleistung und auf noch einmal dieselbe Summe nach Fertigstellung. Er machte den Lohnkostenanteil davon als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Der Fiskus verweigerte dies, weil er einen konkreten Bezug zur Haushaltsführung nicht erkennen konnte. Der Steuerzahler verwies darauf, es gehe für seine Familie schließlich auch um die besseren Transportmöglichkeiten zu Schule und Arbeitsplatz. Die brandenburgischen Finanzrichter verneinten den notwendigen Haushaltsbezug. Wenn man der „räumlich-funktionalen“ Bestimmung des Haushaltsbegriffs gerecht werden wolle, zähle ein Straßenausbau nicht dazu. Ein früheres, anders lautendes Urteil des Finanzgerichts Nürnberg erschien den Richtern „nicht plausibel“. Grundsätzlich gelte, dass zwar Anschlussleistungen von der Straße aus (für Wasser, Strom, Gas, Abwasser, Telekommunikation) in Frage kommen, aber immer nur ab der Abzweigung vom Straßenland hin zum Grundstück des Steuerzahlers.

(Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), www.lbs.de)

Mehr Rechte für Reisende

Zum 1. Juli 2018 sind umfassende Änderungen des Reiserechts für Pauschalreisen in Kraft getreten. Ziel ist es, die zunehmende Buchung von Reisen über das Internet zu berücksichtigen und den Verbraucherschutz zu verbessern…

Das Reiserecht gehört zum Zivilrecht und ist in einem eigenen Abschnitt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die Europäische Union (EU) hat seit Jahren an einer neuen Pauschalreise-Richtlinie gearbeitet, die diesen Rechtsbereich in allen EU-Staaten vereinheitlichen und verbraucherfreundlicher machen soll. Nun ist das Projekt abgeschlossen und der deutsche Gesetzgeber hat die EU-Vorschriften in nationales Recht umgesetzt. Die neuen Regelungen treten zum 1. Juli 2018 in Kraft – hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen.

Erweiterter Geltungsbereich
Die neuen Vorschriften erweitern den Geltungsbereich des Pauschalreiserechts. Jetzt fallen nicht mehr nur klassische Pauschalreisen unter den Schutz dieser Regelungen. Sie kommen nun beispielsweise auch zur Anwendung, wenn Reisende mindestens zwei einzelne Reiseleistungen für die gleiche Reise – etwa Flug und Hotel – über das gleiche Internetportal gebucht haben. Das Internetportal gilt dann juristisch als Reiseveranstalter und haftet dementsprechend. Auch die Haftung von Reisebüros verschärft sich: Sie gelten nun in mehr Fällen als bisher als Reiseveranstalter. Etwa dann, wenn sie ein Paket selbst zusammengestellter Einzelleistungen als „Pauschalreise“ anbieten.

Längere Frist für Ansprüche
Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice verlängert sich künftig außerdem die Frist, innerhalb derer Reisende bei einer mangelhaften Reiseleistung Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Bisher musste dies innerhalb von einem Monat nach Reiseende passiert sein, künftig haben Reisende dafür zwei Jahre Zeit.

Erweiterte Haftung
Künftig kann der Reiseveranstalter seine Haftung nicht mehr auf den dreifachen Reisepreis beschränken, wenn es um körperliche Schäden geht und der Veranstalter den Schaden verschuldet hat. In solchen Fällen zählt ein Verschulden der einzelnen Leistungsträger, wie etwa des Hotels, als Verschulden des Veranstalters. Wenn Reisende in Zukunft wegen außergewöhnlicher, unabwendbarer Ereignisse, beispielsweise einer Naturkatastrophe, nicht nach Hause fliegen können, muss der Reiseveranstalter ihnen für bis zu drei Nächte eine Unterkunft besorgen. Diese sollte möglichst dem Standard der gebuchten Unterkunft entsprechen. In besonderen Fällen – etwa bei Schwangeren – gilt dies auch über drei Nächte hinaus. Außerdem sind Reiseveranstalter ab 1. Juli bei solchen außergewöhnlichen Ereignissen zu weiteren Beistandsleistungen verpflichtet – wie der Herstellung von Telefonverbindungen oder der Suche nach alternativen Reisemöglichkeiten.

Anpassung Reisepreis
Allerdings hat der Veranstalter nun auch das Recht, den Reisepreis nach der Buchung um bis zu acht Prozent zu erhöhen. Dies ist allerdings an einige Voraussetzungen geknüpft, zum Beispiel muss der Veranstalter sich diese Möglichkeit vertraglich offen gehalten haben. Die Preiserhöhung muss er bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn mitteilen.

Nach wie vor gilt: Reisende müssen Mängel vor Ort unverzüglich dem Veranstalter melden und Abhilfe verlangen – sonst haben sie keine Ansprüche.
Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 48 vom 21. Juli 2017, Seite 2394

(Quelle: www.das.de/rechtsportal)