Alle Jahre wieder… kommt es zu Fragen rund um die Weihnachtsgratifikation. Auch im zweiten Teil haben wir interessante Urteile für Arbeitgeber zusammengefasst.

Weihnachtsgeld bei Teilzeitarbeit
Zahlen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld, steht auch einem Teilzeitbeschäftigten ein Weihnachtsgeld zu, das dem Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten entspricht. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil (BAG, Az.: 10 AZR 629/99). Eine Kürzung des Weihnachtsgeldes um zum Beispiel 1000 Euro einheitlich für Voll- und Halbtagskräfte benachteiligt die Teilzeitbeschäftigten. Die Richter sahen in einem solchen Tarifvertrag einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot.

Weihnachtsgeld bei Kündigung
Ein Unternehmen hatte eine Klausel im Arbeitsvertrag, in der die Weihnachtsgeldzahlung an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis gekoppelt war. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärte diese Klausel für unwirksam (BAG, Az.: 10 AZR 848/12). Im konkreten Fall war ein Controller nach jahrelanger Beschäftigung in einem Unternehmen zum 30. September ausgeschieden. Sein Arbeitgeber verweigerte ihm die Zahlung der Weihnachtsgratifikation mit der Begründung, nur jene Mitarbeiter hätten einen Anspruch, die zum Jahresende in einer ungekündigten Anstellung seien, das habe er auch in den ‚Richtlinien‘ seines Unternehmens angekündigt. Die Richter des BAG sahen das anders und erklärten die streitgegenständliche Klausel für unwirksam, da sie Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Demnach habe das Weihnachtsgeld in diesem Fall ‚Mischcharakter‘ und solle auch erbrachte Arbeitsleistung vergüten und müsse daher anteilig auf das Jahr umgerechnet werden. Wer sich solche Ansprüche erarbeitet habe, solle sie auch erhalten, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Über Weihnachtsgeld freuen sich auch Gläubiger
Zahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Weihnachtsgratifikation, kann diese Zahlung schnell andere glücklich machen, zum Beispiel Gläubiger der Mitarbeiter. Denn hat ein Mitarbeiter eine Schuld bei einem Gläubiger zu begleichen, muss er damit rechnen, dass sein Einkommen gepfändet wird. Auch das Weihnachtsgeld kann grundsätzlich vom Gläubiger gepfändet werden. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt jedoch, dass Weihnachtsgratifikationen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis zum Betrag von 500 Euro, unpfändbar sind.

Weitere Informationen unter www.bundesarbeitsgericht.de; www.arag.de/service; www.dejure.org; www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/10-AZR-848-12.pdf