Alle Jahre wieder… kommt es zu Fragen rund ums Weihnachtsgeld. Soviel vorab: Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld ist gesetzlich nicht geregelt. Es gibt kein allgemeines Recht für Arbeitnehmer auf Weihnachtsgeld beziehungsweise keine Verpflichtung für Arbeitgeber zur Zahlung einer Weihnachtsgratifikation. Es kann sich nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Deshalb beschäftigen sich oft die Gerichte mit dem Thema Weihnachtsgeld.

Weihnachtsgeld und Kündigung – Rückzahlung
Wenn ein Mitarbeiter nach Erhalt eines Weihnachtsgeldes kündigt, ist das für Arbeitgeber unangenehm. Das Weihnachtsgeld kann allerdings nicht zwangsläufig vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Eine Rückzahlung ist laut Gerichtsurteilen aus der Vergangenheit nur dann verpflichtend, wenn das im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einer Gratifikation von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatsgehalt, können Arbeitgeber von ihrem Mitarbeiter allenfalls verlangen, bis zum 31. März des Folgejahres im Unternehmen zu bleiben, so entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil (BAG, Az.: 10 AZR 390/02). Liegt die Höhe der Sonderzahlung bei einem Monatsgehalt oder mehr, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer maximal bis zum 30. Juni des Folgejahres an das Unternehmen binden. Anders verhält es sich bei leistungsorientierten Bonus- und Provisionszahlungen, zum Beispiel für Beschäftigte im Außendienst, Fach- oder Führungskräfte, die Teil der Vergütung sind, sowie bei einem 13. oder 14. Monatsgehalt, das Mitarbeiter behalten dürfen.

Weihnachtsgeld und Gleichbehandlung – Elternzeit
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern während deren Elternzeit grundsätzlich kein Weihnachtsgeld zahlen, das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 852/02). Die Ausnahme bildet eine tarif- oder arbeitsvertragliche Regelung. Gemäß LAG verstößt der Arbeitgeber damit nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Im konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin im ersten Jahr ihrer Elternzeit ein Weihnachtsgeld erhalten, im zweiten Jahr der Elternzeit jedoch nicht. Ihre Klage wies das Gericht ab, weil es keine Rechtsgrundlage für die Zahlungsklage erkennen konnte. Im Arbeitsvertrag war die Freiwilligkeit der Zahlung vereinbart worden. Den Vergleich der vermeintlich benachteiligten Mutter mit ihren tatsächlich arbeitenden Kollegen wollten die Richter ebenfalls nicht gelten lassen, da die Mitarbeiterin keinerlei betriebliche Arbeitsleistung erbracht habe und das Weihnachtsgeld im Fall als Gegenleistung für erbrachte Arbeit gezahlt werde.

Weihnachtsgeld und Gleichbehandlung – Arbeiter/Angestellte
Um den Grundsatz der Gleichbehandlung ging es auch in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), und dabei um die Höhe der Weihnachtsgratifikation. In einem konkreten Fall hatte ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber seinen Angestellten einen vollen Monatslohn gezahlt, seinen Arbeitern aber nur 55 Prozent. Er begründete das mit dem unterschiedlichen Ausbildungs- und Qualifikationsniveau von Angestellten und Arbeitern. Dem BAG fehlte dazu der sachliche Grund der Differenzierung, der demnach beispielsweise hätte lauten können, dass der Arbeitgeber Angestellte stärker an die Firma binden müsse, da diese schwer auf dem Arbeitsmarkt zu finden sind und sie intern länger ausgebildet werden müssten. Die Richter entschieden, dass auch wenn Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird, der Arbeitgeber die Höhe nicht willkürlich je nach Mitarbeiter festlegen darf (BAG, Az.: 10 AZR 640/04).

Weitere Informationen unter www.bundesarbeitsgericht.de; www.arag.de/service