SMS, E-Mail oder Messenger-Dienste sind als Kommunikationsmittel im Alltag längst angekommen. Wie verhält es sich bei einer Kündigung per WhatsApp, darüber hatte das LAG München zu entscheiden, das LAG Köln entschied zur Darlegungs- und Beweispflicht für den Zugang einer E-Mail…

Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt die klassische Übermittlung auf dem Postweg. Das LAG München entschied mit Urteil vom 28.10.2021, Az: 3 Sa 362/2, dass die Kündigung per WhatsApp wegen fehlender Schriftform unwirksam ist.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer fristlos gekündigt und ihm dazu ein Bild eines unterschriebenen Kündigungsschreibens per WhatsApp geschickt. Der Arbeitnehmer erhob gegen seine Kündigung Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber war jedoch der Ansicht, dass der Arbeitnehmer sich nicht auf den Formmangel der Kündigung berufen dürfe: Er habe den Zugang der Kündigung vereitelt, da er ihm seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe. Das LAG München bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg (Vorinstanz: ArbG Augsburg, Urteil vom 26.04.2021, Az: 5 Ca 2353/20) und erklärte die per WhatsApp als Foto verschickte Kündigung für unwirksam, mit der Begründung der fehlenden Schriftform der Kündigung. Aus Sicht des Gerichts konnte diese Form der Kündigungserklärung der Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB nicht genügen. Dazu wies das Gericht darauf hin, dass es insbesondere an der erforderlichen Originalunterschrift fehle. Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine WhatsApp-Nachricht mit einem Foto des Kündigungsschreibens schicke, gebe das lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift des Arbeitgebers wieder. Da für die Kündigungserklärung die Schriftform erforderlich ist, werde sie erst in dem Moment wirksam, in dem sie dem Arbeitnehmenden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugeht. Im vorliegenden Fall war das nicht so. Es reiche nicht aus, den Arbeitnehmer durch ein Foto über die Existenz einer Kündigung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht sah auch keine Ausnahme darin, dass dem Arbeitgeber nach eigenen Angaben die Adresse des Arbeitnehmers nicht genau bekannt war. Er habe nicht ausreichend dargelegt, dass er den Arbeitnehmer nach der Adresse gefragt habe. Eine persönliche Übergabe der Kündigung oder Zustellung per Post oder Gerichtsvollzieher an die neue Anschrift des Arbeitnehmers sei zumindest später möglich gewesen. Spätestens mit der Klageschrift der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers sei diese bei Gericht bekannt gewesen, so das LAG München.

Ausführliche Informationen zum Urteil www.lag.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/3_sa_362_21_urteil.pdf

Beweispflicht für den Zugang einer E-Mail

Den Absender einer elektronischen Nachricht trifft gemäß § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt nicht dadurch die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält, so entschied das LAG Köln in seinem Urteil vom 11.1.2022, Az.: 4 Sa 315/21.

Ausführliche Informationen zum Urteil www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2022/4_Sa_315_21_Urteil_20220111.html