Fehler zu machen, ist menschlich. Abhängig von der Branche sind die Auswirkungen mehr oder weniger schwerwiegend – teuer sind sie jedoch fast immer und Ärger mit dem Auftraggeber ist sicher. Wer muss für den entstandenen Schaden aufkommen und wie können sich Handwerksbetriebe gegen mögliche Schadenersatzansprüche absichern.

Pflichten aus dem Werkvertrag
Einigen sich Unternehmen und Kunde auf einen Auftrag, schließen sie automatisch einen Werkvertrag ab. Dieser enthält zum einen die Pflicht des Auftragnehmers, die vereinbarte Leistung zu erbringen, zum anderen seine Schutz- und Sorgfaltspflicht. Das bedeutet: Die Erfüllungshilfen, also Mitarbeiter oder Subunternehmer, müssen nicht nur ihre Arbeit leisten, sondern gleichzeitig Rücksicht auf das Eigentum und die Interessen des Auftraggebers nehmen. Trotz aller Vorsicht bleibt es nicht aus, dass bei den Arbeiten etwas schief geht. Handwerker sind – anders als beispielsweise Büroarbeiter – einem hohen Risiko ausgesetzt, Schäden bei Dritten zu verursachen. Auch den sorgfältigsten Mitarbeitern kann hin und wieder ein Missgeschick passieren. Das kann nur eine kleine Unachtsamkeit sein, zum Beispiel, wenn dem Handwerker der Hammer auf den teuren Parkettboden des Kunden fällt und diesen beschädigt. Oder trotz sachgemäßer Abdeckung finden sich auf dem Teppich oder der Kommode kleine Farbspritzer wieder. Weitaus unglücklicher ist, wenn der Mitarbeiter unsorgfältig arbeitet und bei einer Badsanierung einen Wasserschaden verursacht oder beim Bohren eine hinter der Wand liegende Stromleitung beschädigt. Egal wie schwerwiegend der Schaden auch ist: Ärger mit dem Auftraggeber und damit finanzielle Konsequenzen sind vorprogrammiert.

Haftung durch den Unternehmer?
Auch wenn der Handwerker vor Ort meist der Verursacher des Schadens ist, heißt das nicht, dass er automatisch dafür haftet. Sind Handwerker bei einem Handwerksbetrieb angestellt, gilt für sie – wie für jeden Angestellten – die Arbeiternehmerhaftung. Das heißt, der Unternehmer trägt die komplette Verantwortung für seinen Betrieb und seine Mitarbeiter. Für verursachte Schäden muss er demnach auch haften. Allerdings hat das Unternehmen noch die Möglichkeit, seinen Mitarbeiter in Regress zu nehmen. Je nach Grad der Fahrlässigkeit, mit der der Schaden angerichtet wurde, kann sich der Arbeitgeber einen Teil der Schadensumme von seinem Mitarbeiter zurückholen. Um die Existenz des Mitarbeiters nicht zu gefährden, übersteigt dieser Anteil, selbst bei grober Fahrlässigkeit, drei bis vier Monatsgehälter nicht. Da die Schäden meist höher sind, bleiben in der Regel dennoch Kosten beim Arbeitgeber hängen.

Abgesichert durch den Arbeitsalltag
Kommt es also im Rahmen einer Beauftragung zu Schäden, muss der beauftragte Unternehmer in den meisten Fällen mit finanziellen Folgen rechnen. Um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, ist eine Betriebshaftpflichtversicherung unverzichtbar. Das Risiko, bei Handwerskarbeiten einen Schaden anzurichten, ist groß. Der entsprechende Versicherungsschutz ist daher ein Muss, um durch hohe Schadenersatzansprüche nicht die eigene Existenz fürchten zu müssen.

(Quelle: www.nuernberger.de)