Dienstleistern mit beratender, vermittelnder oder verwaltender Tätigkeit kommt ein Fehler womöglich teuer zu stehen. Denn bereits ein kleines Versehen kann unter Umständen einen immensen finanziellen Schaden für den Auftraggeber bedeuten. Wer kommt dafür auf und wie ist die Haftung bei Beratungsgesprächen geregelt?…
Menschen in beratenden, vermittelnden und verwaltenden Berufen haften für ihre Aussagen gegenüber Vertragspartnern und können im Schadenfall zur Verantwortung gezogen werden. Dieses Haftungsrisiko ist in erster Linie für den Dienstleistungssektor relevant, beispielsweise für Werbefachleute und Unternehmensberater, Immobilienmakler, Rechtsanwälte oder Gutachter. Die möglichen Folgen eines Beratungsfehlers sind Mehrkosten, Ertragsausfälle oder im schlimmsten Fall sogar ein Imageschaden für den Auftraggeber. Hat der Vertragspartner durch den Fehler einen finanziellen Nachteil, handelt es sich um einen Vermögensschaden. Hierbei muss noch einmal zwischen „echten“ und „unechten“ Vermögensschäden unterschieden werden.
Sach- und Personenschäden mit Folgen
„Anders als bei echten, wurde bei unechten Vermögensschäden eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt. Anschließend hat der Betroffene zusätzlich finanzielle Nachteile, weil er zum Beispiel nicht arbeiten kann oder weil er durch sein beschädigtes Eigentum keine Einnahmen erzielt“, erklärt Michael Staschik, Experte der Nürnberger Versicherung. Man nennt diese Form von finanziellen Schäden daher auch „Vermögensfolgeschäden“. Ein Beispiel: Nach einem Rohrbruch in einem Hotel wird der Sanitärinstallateur haftbar gemacht, da er falsche Verbindungsstücke verbaut hatte. Neben dem Sachschaden entsteht dem Hotelbesitzer somit zusätzlich ein finanzieller Schaden, da ihm durch den Betriebsstillstand während der Reparaturarbeiten Mieteinnahmen entgehen. Bei unechten Vermögensschäden können sich Versicherte an ihre Betriebshaftpflichtversicherung wenden.
Was sind „echte“ Vermögensschäden?
Fehler bei beratenden, vermittelnden oder verwaltenden Tätigkeiten haben jedoch meist echte Vermögensschäden zur Folge. Ein echter Vermögensschaden ist direkt auf fehlerhaftes Verhalten des Dienstleisters und nicht auf einen Personen- oder Sachschaden zurückführen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der IT-Support durch falsche Beratung einen Datenverlust auf Kundenseite verursacht. Aber auch dann, wenn beispielsweise der Anwalt einen wichtigen Paragrafen übersieht und die Rechtslage falsch interpretiert, wodurch sein Mandant den Prozess und damit gleichzeitig die Existenzgrundlage verliert. Die dadurch entstehenden Kosten werden von der Betriebshaftpflichtversicherung nicht aufgefangen. In einer solchen Situation hilft nur eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Was die Versicherung leistet
Im Schadenfall prüft der Versicherer, ob die Ansprüche begründet sind. Darüber hinaus trägt er die Kosten für den Rechtsanwalt und leistet gegebenenfalls Schadenersatz – beides bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme. Diese sollte für jedes Unternehmen mit Blick auf die Größe der Aufträge und das jeweilige Risiko individuell und ausreichend hoch vereinbart werden. Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater sind beispielsweise sogar gesetzlich dazu verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Aber auch für alle anderen Dienstleister, die einer beratenden, verwaltenden oder vermittelnden Tätigkeit nachgehen, ist eine Absicherung empfehlenswert. Damit haben Selbstständige und Agenturen bei der Auftragsvergabe sogar einen klaren Vorteil gegenüber unversicherten Mitbewerbern, denn häufig verlangen potenzielle Kunden einen Nachweis über eine bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
(Quelle: www.nuernberger.de)