Zum 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten, es soll die praktische Bedeutung des Energieausweises stärken. Das GEG gilt für Gebäude, die klimatisiert oder beheizt werden und setzt mit Inkrafttreten das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Ziel des GEG ist es, die genutzte Energie für Raumheizung und Wassererwärmung und deren Auswirkungen auf die Umwelt zu begrenzen. Darüber hinaus definiert das GEG auch spezifische Anforderungen an Heizkessel, Pumpen, Regler und weitere Geräte.
Das neue GEG schreibt einen Energieausweis bei Verkauf oder der Neuvermietung eines Objekts vor. Der Ausweis ist ab Ausstellung zehn Jahre gültig und liefert Interessenten einen Überblick zu den Energieeigenschaften eines Gebäudes – ab jetzt auch Angaben zum CO2-Ausstoß eines Gebäudes. Hintergrund: Käufer oder Mieter erhalten so auf einen Blick Daten zu Energieeffizienz und Klimafreundlichkeit des Objekts. Heiz- und Stromkosten, welche die Miet- oder Kaufentscheidung deutlich beeinflussen, können auf diese Weise besser eingeschätzt werden. Auch Modernisierungsempfehlungen zeigt der Energieausweis auf. Wer als Vermieter oder Verkäufer den Energieausweis nicht oder unvollständig vorlegt, verhält sich ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.
Für Neubauten gilt ab 2021 das Niedrigstenergiegebäude als Standard. Eine gute energetische Leistung soll durch einen obligatorischen Anteil an erneuerbaren Energien erreicht werden. Wichtig: Ab 2026 ist der Einbau von neuen Ölheizungen verboten, Ausnahme, es gibt keine realistischen Heizungsalternativen, wie etwa Fernwärme. Bei Bestandsgebäuden sind die Besitzer in bestimmten Fällen dazu verpflichtet innerhalb von zwei Jahren Teile ihrer Immobilie nachzurüsten bzw. auszutauschen. Ausgenommen von dieser Pflicht ist, wer seit Anfang 2002 in einer solchen Immobilie wohnt. Diese Ausnahme gilt für Mehrfamilienhäuser generell nicht. Heizungs- und Warmwasserrohre müssen demnach in unbeheizten Räumen gedämmt werden. Die Dämmung oberster Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen muss den Mindestwärmeschutzstandard (üblicherweise vier Zentimeter Dämmung) erfüllen. Bestimmte Typen von üblich großen Heizkesseln (d.h. bis 400 kW Heizleistung) müssen ausgetauscht werden, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Auch bei einer freiwilligen Sanierung greifen vorgeschriebene Standards des neuen GEG. Ausführliche Informationen zum GEG finden sich auf der Internetseite des BMI
(Quelle: www.arag.de)