Die Digitalisierung von Prozessen geht weiter voran. Ab dem 1. Januar 2023 ist der „gelbe Zettel“ Geschichte. An die Stelle der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papierform tritt zum Jahresbeginn die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Die digitale Lösung soll die Unternehmen entlasten, ob das so funktioniert, wird die Praxis zeigen.

Die digitale Lösung (eAU) wurde bereits mit dem im September 2019 beschlossenen Bürokratiegesetz III festgelegt. Die gesetzlich verpflichtende Regelung soll Unternehmen entlasten. Der neue Prozess in groben Schritten: Die behandelnde Arztpraxis übermittelt, nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, dies an die Krankenkasse. Der Arbeitnehmer muss seinen Vorgesetzten/Arbeitgeber umgehend informieren, sich krankmelden. Er muss dem Arbeitgeber jedoch keinen Nachweis zur Erkrankung vorlegen. Nach der Krankmeldung darf der Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse eine Abfrage zur Arbeitsunfähigkeit einholen. Es findet jedoch kein automatischer Transfer der eAU statt. Was passiert aber, wenn eine Krankmeldung nicht rechtzeitig beim Arbeitgeber ankommt, beispielsweise durch eine verzögerte Meldung seitens der Krankenkasse oder durch falsche Daten? Wer hier in der Pflicht ist, ist rechtlich noch nicht eindeutig geklärt. Für Unternehmen wird vor allem wichtig, dass künftig AU-Daten von der Entgeltabrechnung abgerufen werden. Meldet sich ein Beschäftigter krank, muss diese Information zeitnah, idealerweise in elektronischer Form, die Abrechnung erreichen. Auch neu: Der Datenabruf durch den Arbeitgeber erfolgt ab Jahresbeginn auch für Minijobber. Bislang kannte der Arbeitgeber die zuständige Krankenkasse seines auf Minijob-Basis Beschäftigen nicht. Künftig muss der Minijobber seinen Arbeitgeber dazu informieren.

(Quelle: www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/buerokratieentlastungsgesetz-1671684)