Wie viele Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft anwesend sein müssen damit Beschlüsse gefasst werden können, ist genau festgelegt. Doch im konkreten Fall verließ ein Mitglied die laufende Versammlung.
Der Betroffene focht die Beschlüsse später an. Juristisch konnte man ihn nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wegen des Verlassens der Versammlung nicht zur Rechenschaft ziehen. Dieses Verhalten sei nicht rechtsmissbräuchlich, denn es gebe weder eine Verpflichtung für einen Eigentümer, überhaupt zu erscheinen, noch eine Verpflichtung, die ganze Zeit dort abzusitzen. (Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 14 S 6933/15 WEG)
(Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), www.lbs.de, www.dsgv.de)