Aktuell steigen die Coronazahlen wieder und so stellt sich zum Beispiel auch die Frage, was passiert mit Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung nach einer Coronainfektion?

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.12.2021 besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneverordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus. Damit wurde eine erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.07.2021 bestätigt.

Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Am 27.11.2020 verfügte die zuständige Stadtverwaltung die häusliche Isolierung der Klägerin als Kontaktperson ersten Grades ihres mit dem Coronavirus infizierten Kindes. Nach ihrer Behauptung lag ab dem 01.12.2020 auch bei ihr ein positives Coronatestergebnis vor, Symptome waren jedoch nicht feststellbar. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt die Klägerin nicht. Die Quarantäneverordnung endete mit dem 07.12.2020. Die Klägerin verlangt mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von dem Arbeitgeber.

Die gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Bonn eingelegte Berufung wies das LAG Köln nunmehr zurück. Die Voraussetzungen von § 9 BurlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit liegen danach nicht vor. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Klägerin hatte ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht nach Ansicht des LAG einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Eine Erkrankung – hier die Infektion mit dem Coronavirus – gehe nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneverordnung verboten wäre zu arbeiten. Eine analoge Anwendung von § 9 BurlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheide ebenfalls aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor.

Weiter Informationen

https://www.lag-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/LAG-Koeln/Pressemitteilung-9-21_LAGK.pdf#page=1&zoom=auto,-35,496