Nach dem Lockdown ist hoffentlich nicht vor dem Lockdown, doch Experten rechnen mit der vierten Welle. Lesen Sie aktuelle Urteile im Überblick.

Die Überbrückungshilfen für Soloselbstständige und betroffene Unternehmen hat die Bundesregierung als Überbrückungshilfe III Plus bis zum 30. September 2021 verlängert. Unverändert bleiben dabei die Förderbedingungen. 

Ein Einzelhändler, der sein Geschäft wegen der coronabedingten Schließungsanordnung nicht öffnen durfte, muss für sein Ladenlokal nur 50 %  Kaltmiete bezahlen. Das OLG Dresden (Az.: 5 U 1782/20) entschied, dass in derlei Fällen von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen sei, die eine Mietzinsanpassung erforderlich mache, um die Belastungen zu teilen. Mehr dazu in der Pressemitteilung des OLG Dresden.

Eine Entschädigung für coronabedingte Umsatzausfälle erhält ein Gastwirt aus Neustadt an der Weinstraße. Ob eine Betriebsschließungsversicherung zahlen muss, hänge vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab, so das LG Frankenthal (Az.: 3 O 154/20). Sehen diese eine Zahlung nur vor, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, müsse das Corona-Virus in der Aufzählung erwähnt sein, damit eine Zahlungspflicht bestehe. Mehr dazu in der Pressemitteilung des LG Frankenthal.

Wird das Ladenlokal eines Einzelhändlers während des Corona-Lockdowns für den Publikumsverkehr geschlossen, kann der Einzelhändler seine Mietzahlung nicht ohne weiteres aussetzen oder reduzieren. Hierfür müssen besondere Einzelfallumstände vorliegen, die zu einer Unzumutbarkeit der Mietzahlung führen, entschied das OLG Karlsruhe (Az.: 7 U 109/20). Mehr dazu in der Pressemitteilung des OLG Karslruhe.

(Quelle: www.bundesfinanzministerium.de, www.arag.de)