Wenn Unternehmen ihre Produkte verkaufen, stellen sie diese Waren oder Dienstleistungen ihren Kunden in Rechnung. Werden Kundenrechnungen nicht bezahlt, kann der Zahlungsverzug für das Unternehmen unangenehme Folgen haben. Das Mahnverfahren in Deutschland ermöglicht die Vollstreckung außergerichtlich und auch gerichtlich, gestützt von gesetzlichen Regeln. Dazu hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren die Verjährung nur hemmt, wenn der der Schuldner aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs erkennen kann, woraus der Gläubiger diesen herleitet (Az.: VII ZR 255/21).

Gemäß Urteil kann die im Mahnbescheid nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs nachgeholt werden. Die Nachholung der Individualisierung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar nicht rückwirkend, aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme. Für die nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren ist ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgt.

(Quelle: Urteil BGH – VII ZR 255/21 – OLG Koblenz – LG Mainz )