Bald ist es wieder soweit, die Weihnachts- und Festtage kündigen sich an und damit die immer gleichen Fragen zu Arbeits- und Feiertagen. Lesen Sie hier Antworten zu den wichtigsten Fragen.
Feiertag an Weihnachten und Silvester?
Auch wenn Weihnachten und Silvester wie Feiertage wirken – weder der 24. noch der 31. Dezember sind gesetzliche Feiertage, sondern ganz normale Arbeitstage, das besagt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Dementsprechend müssen Beschäftigte, wenn sie frei haben wollen, beim ihrem Arbeitgeber Urlaub beantragen. Einige Unternehmen vereinbaren für diese beiden Tage, dass sie als halbe Tage gelten, also von den Beschäftigten nur ein halber Urlaubstag zu beantragen ist, oder sogar komplett frei sind. Worauf Arbeitgeber achten sollten: Geben sie ihren Mitarbeitern jedes Jahr an Weihnachten und Silvester frei, entsteht nach drei Jahren eine „betriebliche Übung“ – das heißt, dass die Beschäftigten auch künftig einen Rechtsanspruch darauf haben, erneut diese Tage freizubekommen. Ein gesetzliches Beschäftigungsverbot gibt es tatsächlich nur am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Januar. Wobei dieses Verbot nicht für jene Beschäftigten gilt, die beispielsweise in Kliniken und Krankenhäusern sowie bei Not- und Rettungsdiensten und der Feuerwehr arbeiten und zum Beispiel auch nicht für die Arbeit in Hotellerie und Gaststätten.
Betriebsurlaub und Urlaubssperre um Weihnachten
Urlaub zwischen den Jahren ist bei Beschäftigten grundsätzlich beliebt. Dennoch freut sich nicht jeder Arbeitnehmer, wenn für die Weihnachtszeit Betriebsurlaub angekündigt wird. Laut Bundesurlaubsgesetz (BurlG) müssen Unternehmen bei der Urlaubsplanung die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen – es sei denn, „dringende betriebliche Belange“ stehen dem entgegen. Sind Betriebsferien „dringende betriebliche Belange“? Zumindest zeigt die Rechtsprechung dazu, dass der Wunsch des Arbeitgebers nach Betriebsferien ein dringendes betriebliches Bedürfnis darstellt. Allerdings können Unternehmen Betriebsurlaub nicht kurzfristig anordnen, sondern müssen ihn mit einer gewissen Vorlaufzeit ankündigen, so dass die Beschäftigten ihren Urlaub planen können, idealerweise zu Beginn des Urlaubsjahres.
Was gilt für jene, die zur Weihnachtszeit Urlaub haben wollen, darf der Arbeitgeber diesen verweigern? Grundsätzlich ist er verpflichtet, den Urlaubswünschen seiner Beschäftigten nachzukommen. Aber, er darf im Unternehmen auch eine Urlaubssperre zwischen den Jahren verhängen – vorausgesetzt, es gibt einen dringenden betrieblichen Grund. Das können zum Beispiel wichtige Arbeiten im Unternehmen, wie die Erstellung von Jahresabschlüssen, oder laufende Produktionsprozesse sein, aber auch wenn wegen Grippe, Erkältung oder auch Corona viele Ausfälle in der Belegschaft zu erwarten sind.
Zuschlag für Arbeit am Feiertag
Arbeitgeber sind nicht zur Zahlung eines „Feiertagszuschlags“ verpflichtet, das bedeutet, Arbeitnehmer, die an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten müssen, können nicht automatisch mit einem solchen Zuschlag rechnen. Denn auch dafür gilt, dass ein Feiertagszuschlag zwar von manchen Unternehmen gezahlt wird, es aber darauf keinen Rechtsanspruch gibt. In der Regel ist das über den Tarif- oder Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung von Firmen festgelegt. Allerdings gilt auch hier für Arbeitgeber, dass aus einem Feiertagszuschlag eine „betriebliche Übung“ entstehen kann (s.o.).
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