E-Scooter sind mittlerweile in Innenstädten ein beliebtes Fortbewegungsmittel. Schnell kommt man von A nach B und spart sich die häufig mühsame Pkw-Parkplatzsuche. Dass das Fahren mit dem flotten kleinen Roller aber auch Regeln hat, wird von den Fahrern dabei manchmal übersehen. Dazu hat das LG Oldenburg ein interessantes Urteil gefällt. Fahren zwei Personen auf einem E-Scooter und der betrunkene Sozius hält sich an der Lenkstange fest, führt das zum (vorläufigen) Entzug der Fahrerlaubnis. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Sachverhalt den Straftatbestand des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) erfüllt. E-Scooter sind – wie die Klarstellung in § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) belegt – grundsätzlich Kraftfahrzeuge und unterscheiden sich insoweit von Fahrrädern (Az. 4 Qs 368/22).

Die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg hat in einer Beschwerdesache entschieden, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Sozius eines E-Scooters gerechtfertigt ist, der sich im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit mit 1,2 Promille an der Lenkstange des E-Scooters festhielt, da er auch hierdurch das Fahrzeug mitführte. Nach Aktenlage befuhr der Beschuldigte am xx.xx.2022 gegen 04:05 Uhr als Sozius auf einem Elektrokleinstfahrzeug (im Folgenden E-Scooter) der Firma Bolt den Radweg der Ammerländer Heerstraße auf Höhe der Hausnummer xx in unzulässiger, stadtauswärtiger Richtung, wobei er sich – trotz seiner auf dem Roller hinteren Position – am Lenker festhielt. Die Fahrt wurde durch eine Polizeistreife beendet. Eine Blutentnahme um 04:40 Uhr ergab für den Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille. Mit Beschluss vom 29.09.2022 hatte das Amtsgericht Oldenburg dem Beschuldigten daraufhin im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beschuldigten wies das Landgericht mit Beschluss vom 07.11.2022 zurück. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Sachverhalt den Straftatbestand des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) erfüllt. E-Scooter sind – wie die Klarstellung in § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) belegt – grundsätzlich Kraftfahrzeuge und unterscheiden sich insoweit von Fahrrädern. Der Beschuldigte hat den E-Scooter zur Tatzeit auch „geführt“ i. S. d. § 316 StGB.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 6 [8 f.]; BGHSt 35, 390 [393]; BGHSt 36, 343) ist Führer eines Fahrzeugs derjenige, der selbst alle oder wenigstens einen Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Danach ist Führer eines Fahrzeuges nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübt, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (wie z. B. das Bremsen oder Lenken). Dies war aus Sicht der Kammer auch vorliegend der Fall.

Der Beschuldigte war zur Tatzeit auch absolut fahruntüchtig. Eine absolute Fahruntüchtigkeit ist beim Führen von E-Scootern aufgrund ihrer grundsätzlichen Einordnung als Kraftfahrzeuge bereits ab einer BAK von 1,1 Promille anzunehmen und nicht etwa – wie bei Fahrten mit einem Fahrrad – ab 1,6 Promille (vgl. BayObLG, 24.07.2020 – 205 StRR 216/20; LG Stuttgart, 12.03.2021 – 18 Qs 15/21; LG München, 29.11.2019 – 26 Qs 51/19, jeweils m. w. N.). Ist die rechtswidrige Tat – wie hier – eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB), was auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren rechtfertigt. Beschluss Landgericht Oldenburg vom 07.11.2022, Az. 4 Qs 368/22.

(Quelle: Pressemitteilung des LG Oldenburg – https://landgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/fahrt-mit-e-scooter-durch-festhalten-eines-betrunkenen-sozius-an-der-lenkstange-fuhrt-zum-vorlaufigen-entzug-der-fahrerlaubnis-217355.html )