Streit ums Arbeitszimmer, optimale Schimmelbekämpfung, Gefahrensituationen von oben – aktuelle Tipps und Urteile im Überblick.

Streitpunkt Arbeitszimmer

Normalerweise gilt: Wer in seinem Unternehmen über einen Arbeitsplatz verfügt, der darf nicht auch noch zusätzlich ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Doch in bestimmten Konstellationen kann das trotzdem möglich sein. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ist das zum Beispiel dann der Fall, wenn in der Firma nur ein Schreibtisch in einem stark frequentierten Raum zur Verfügung steht (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III R 9/16). Im konkreten Fall hatte ein selbstständig tätiger Logopäde in seinen Betriebsräumen einen Schreibtisch zur Verfügung. Doch in diesem Raum hielten sich auch seine Angestellten auf und gingen ihren eigenen Arbeiten nach. Das dort praktizierte offene Praxiskonzept sorgte für ein ständiges Kommen und Gehen. Das sei ungeeignet für seine Verwaltungsarbeiten, befand der Logopäde. Deswegen müsse er zu Hause arbeiten. Der Fiskus sah dafür keine Notwendigkeit und verweigerte die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers. Der Bundesfinanzhof wiederum befand, man müsse eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vornehmen, um zu einer Entscheidung zu kommen. Dabei sei die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes in der Firma zu bedenken (Ausstattung, Größe) und auch die Art und Weise, wie der Betroffene ihn nutzen könne. Im konkreten Verfahren müsse man nach Abwägung aller Faktoren zugestehen, dass die zusätzliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für Verwaltungsarbeiten angemessen sei.

Angemessene Schimmelbekämpfung

Der Eigentümer einer Wohnung darf von seinen Mietern erwarten, dass sie alles Zumutbare unternehmen, um das Entstehen von Schimmel in der Immobilie zu verhindern. Dazu zählt zum Beispiel das regelmäßige Lüften. Nicht zumutbar ist es hingegen, dass ein Mieter in der Nacht seine Schlafzimmertüre geöffnet lassen soll, um einen dauerhaften Luftdurchzug zu ermöglichen, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS schreibt (Landgericht Bochum, Aktenzeichen I-11 S 33/16). Im vorliegenden Fall hatte sich in einer Mietwohnung hatte Schimmel gebildet, dessen Beseitigung in der Regel aufwändig und teuer ist. Eigentümer und Mieter stritten sich darum, wer für den Schaden verantwortlich sei. Der Eigentümer verwies darauf, er habe ein Merkblatt zum richtigen Heizen und Lüften verteilt. Der Mieter führte an, er habe sich korrekt verhalten, die Raumtemperatur bei 20 bis 22 Grad Celsius gehalten und mehrfach am Tag stoßgelüftet. Ein Gutachter stellte fest, dass die nachts geschlossene Schafzimmertüre verantwortlich für das Entstehen der Feuchtigkeit gewesen sei. Nun musste die Justiz entscheiden, ob man vom Mieter hätte verlangen dürfen, dass er bei offener Türe schläft. Die Richter des Landgerichts Bochum verneinten das. Es sei kein übliches, von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartendes Verhalten, aus Lüftungsgründen nachts die Schlafzimmertüre nicht zu schließen. Deswegen müsse der Eigentümer für die Beseitigung des Schimmels aufkommen und könne die Kosten nicht an den Mieter weiterreichen.

Gefahr von oben

Wer Gefahrensituationen schafft, der muss die Verantwortung für daraus entstehende Folgeschäden übernehmen. Das gilt  auch dann, wenn jemand eine schwere Holzfigur auf dem Fenstersims abstellt und diese auf Grund eines Windstoßes herabstürzen kann, so der Indodienst Recht und Steuern der LBS (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 20 U 4602/15). Im vorliegenden Fall wohnte eine Mieterin im dritten Stock eines Hauses. Auf dem Sims eines ihrer Fenster platzierte sie eine etwa ein Kilogramm schwere und 25 Zentimeter hohe Holzfigur. Als das Fenster geöffnet war, stürzte diese Figur unglücklicherweise herab und traf eine Passantin am Kopf. Die Frau erlitt eine Platzwunde, die mit drei Stichen genäht werden musste. Nach vier Stunden konnte sie das Krankenhaus wieder verlassen, klagte aber über Folgeschäden (unter anderem Geschmacks- und Sehstörungen). Sie forderte Schmerzensgeld. Die Richter sprachen dem Opfer nach der Beweisaufnahme 3.000 Euro zu. Zwar habe in letzter Konsequenz ein unvorhersehbarer Windstoß für das Herabfallen der Figur gesorgt. Aber die Mieterin habe mit der ungesicherten Positionierung des Objekts eine besondere Gefahrenquelle eröffnet. Somit verursachte sie fahrlässig die Verletzung der Passantin, die sich ganz normal im Straßenraum aufhielt.

(Quelle: www.lbs.de – Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen)