Nachhaltigkeit wird für Verbraucher immer wichtiger: bei Lebensmitteln, Bekleidung, Konsumgütern und Finanzprodukten. Für Unternehmen bedeutet das, sicherzustellen, dass Menschenrechte und die Umwelt geschützt werden. Um dies zu fördern hat der Bundestag das Sorgfaltspflichtengesetz verabschiedet. Damit sind Unternehmen nicht nur dafür verantwortlich, dass die Menschen, die unmittelbar in Deutschland arbeiten geschützt werden, sondern jede Person innerhalb der Lieferkette. Das gilt für den eigenen Geschäftsbereich und die Zulieferer und Vertragspartner außerhalb von Deutschland. Auch vor Umweltrisiken die zu Menschenrechtsverletzungen führen können soll das Gesetz schützen. Wirksam wird das Sorgfaltspflichtengesetz ab 2023 und greift für alle Unternehmen mit 3000 Beschäftigten, ab 2024 gilt es auch für Firmen ab 1000 Beschäftigten. Ausführliche Details zum Sorgfaltspflichtengesetz zeigt die Website www.bundesrat.de.

Die Quelle eines Siegels muss nachvollziehbar sein, sonst kann es irreführende Werbung sein. Wird eine Ware mit einem Testsiegel beworben, muss es Verbrauchern möglich gemacht werden, die Quelle des Siegels nachzuvollziehen und deutlich erkennbar sein, wo man das Ergebnis nachlesen kann, entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 134/20). Im konkreten Fall hatte eine Baumarktkette in einem Werbeprospekt einen Eimer Farbe mit einem Testsieger-Label der Stiftung Warentest abgebildet, jedoch ohne genauere Angaben zur Auszeichnung, etwa der Ausgabe des Mediums oder dem Erscheinungsjahr. Irreführende Werbung laut Entscheidung des BGH.

Bei Soloselbstständigen ist die Wohnung oft Arbeits- und Wohnort. Ein Einverständnis des Vermieters sollte man dabei nicht voraussetzen, denn der muss diese Doppelfunktion nicht dulden, wie das AG Köln entschied (Az.: 209 C 421/20). Im konkreten Fall hatte ein Fotograf seine Wohnung auch als Arbeitsplatz genutzt, mit Einverständnis des Vermieters. Der erlaubte zwar einen Hinweis auf Klingelschild und Briefkasten, jedoch nicht die Angabe der Wohnadresse als Geschäftsadresse auf der Website des Fotografen. Der Vermiete mahnte seinen Mieter ab und forderte ihn auf, die Adresse von der Website zu entfernen. Da der Mieter nicht reagierte, erhob der Vermieter Räumungsklage, ohne Erfolg, das AG Köln entschied jedoch, dass der eigentliche Wohnzweck durch die Angabe der Wohnadresse im Internet nicht geändert wurde.

(Quellen: www.bundesrat.de, www.arag.de)