Kann wegen der Coronapandemie eine Kreuzfahrt kostenfrei storniert und die Miete bei Ladenschließung gemindert werden? Zwei aktuelle Urteile geben Auskunft.

Reisestornierungen sind immer unangenehm, in Rahmen von Corona noch mehr. Wer eine Kreuzfahrt gebucht hat und sie coronabedingt stornieren will, muss die vereinbarte Stornogebühr an den Veranstalter leisten, wenn zum Zeitpunkt der Stornierung noch nicht absehbar war, ob die Kreuzfahrt tatsächlich wegen der Corona-Pandemie ausfällt. Lesen Sie mehr in der Entscheidung des Amtsgericht München, Az.: 159 C 13380/20)
Bei einer staatlich verordneten Schließung eines Ladengeschäfts liegt kein Mangel vor. Eine Mietminderung sieht das Amtsgericht Frankfurt am Main in seiner aktuellen Entscheidung daher nicht gerechtfertigt. Ein Mangel setze voraus, dass der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht. Auch sieht das Gericht keinen Anspruch des Mieters auf Anpassung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage. Lesen Sie mehr in der ausführlichen Entscheidung des Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-15 O 23/20

Maske ist Pflicht. Auch ein Attest, das belegt, dass dem Betroffenen das Tragen von Mund-Nasen-Schutz-Masken unmöglich ist, ermöglicht nicht zwangsläufig eine Zutrittserlaubnis zu einer Immobilie ohne Maske. Das Amtsgericht München hat aktuell entschieden: „Im Grundsatz darf der Eigentümer einer Immobilie andere von jeder Einwirkung ausschließen und frei darüber entscheiden, wem er zu welchen Bedingungen den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (…).“, Az.: 275 C 12174/20 und 275 C 12175/20