Die Bundesregierung hat zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie viele Hilfs- und Stützungsmaßnahmen für die Wirtschaft beschlossen. Dennoch rechnen Experten mit Unternehmenspleiten. Welche Möglichkeiten haben Betriebe in finanzieller Schieflage und was ist bei einer Insolvenz zu beachten?

Zum 1. Januar ist die Insolvenzrechtsreform in Kraft getreten. Sie bringt Unternehmern Erleichterungen und ein neues Sanierungsrecht. Die wichtigste Änderung hierbei: Firmen können sich bei einer finanziellen Schieflage bereits frühzeitig um eine Sanierung kümmern. Unternehmer sollen damit ermutigt werden, früher Unterstützung zu suchen, so dass eine Insolvenz vermieden werden kann. Bei diesem sogenannten Restrukturierungsrahmen stehen die Amtsgerichte den Firmen zur Seite. Aber es braucht noch keinen Insolvenzverwalter, der die Leitung der Betriebe übernimmt und dem die Aufgabe der Verwertung obliegt. Ob eine mögliche Pleitewelle damit abgemildert werden kann, wird sich zeigen.

Bevor Unternehmen zahlungsunfähig werden, können sie mit einigen Maßnahmen gegensteuern. Gerade in Zeiten von Corona kann es hilfreich sein, mit Gläubigern über verlängerte Zahlungsfristen, die Vereinbarung einer Ratenzahlung oder einen Teilerlass der Schulden zu sprechen. Besonders dann, wenn ein Aufwärtstrend bei der geschäftlichen Entwicklung erkennbar ist. Kommt es im ungünstigsten Fall dennoch zur Insolvenz, d.h. ein Unternehmen kann seine Gläubiger nicht mehr bezahlen und ist damit insolvent, regelt die Insolvenzordnung (InSO) in einem geordneten Verfahren den Umgang mit der „Regelinsolvenz“. Im besten Fall sorgt die dafür, dass alle Gläubiger gleichermaßen befriedigt werden und das insolvente Unternehmen durch eine Befreiung von seinen restlichen Verbindlichkeiten die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang hat.

Erste Anzeichen für eine drohende Insolvenz können ausbleibende Zahlungen an Lieferanten oder Mitarbeiter sein, auch Privateinlagen, die zur Bezahlung offener Rechnungen herangezogen werden. Dabei macht es keinen Unterschied ob ein Unternehmen wegen der Corona-Krise oder aufgrund von falschen Entscheidungen/Strategien insolvent wird. Offiziell gilt eine Firma erst dann als insolvent, wenn das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. Und dies wiederum kann nur eröffnet werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen Zahlungspflichten nachzukommen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben – GmbH & Co. KG und GmbH & Co. OHG –, gilt außerdem die Überschuldung als Insolvenzgrund. Sie liegt vor, wenn die Summe der Verbindlichkeiten höher ist als das Gesamtvermögen des Unternehmens. Wenn einer dieser drei Eröffnungsgründe gegeben ist, besteht für die Leitungsorgane einer juristischen Person und einer Personengesellschaft ohne natürliche Person die Pflicht, die Insolvenz unverzüglich, aber spätestens innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Insolvenzgericht anzumelden. Gleichzeitig wird ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.

Ist in einem Unternehmen ausreichend Geld vorhanden, um Gerichtskosten, Auslagen und Insolvenzverwalter zu bezahlen, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter nimmt seine Arbeit auf. Können die Verfahrenskosten nicht sofort bezahlt werden, ist es möglich, dass die Kosten später aus der Insolvenzmasse oder in Raten beglichen werden. Der Insolvenzverwalter wird vom Gericht bestimmt. Er ermittelt die Höhe der Gesamtschulden und die der Insolvenzmasse, aus der möglichst alle Schulden beglichen werden sollten. Zur Insolvenzmasse können neben Maschinen und anderen Produktionsmitteln auch Büromöbel, Firmenfahrzeuge oder Guthaben bei Banken zählen. Die Insolvenzmasse wird – nach Abzug der Verfahrenskosten – auf alle Gläubiger verteilt. Reicht die Masse nicht für alle Verbindlichkeiten aus, greift die Restschuldbefreiung. Danach werden dem insolventen Unternehmen sämtliche Restschulden erlassen und es ist wieder schuldenfrei. Die Gläubiger müssen demnach unter Umständen auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten.

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