Das Homeoffice wird immer beliebter. Aber, gibt es ein Recht darauf und was sollte vertraglich zwischen Unternehmen und Mitarbeiter geregelt werden?

Laut einer Studie des Digitalverbandes bitkom bietet bereits jedes dritte Unternehmen in Deutschland seinen Mitarbeitern die Möglichkeit, ganz oder zeitweise von zu Hause aus zu arbeiten – Tendenz steigend. Was dabei zu beachten ist, zeigen Tipps des D.A.S. Leistungsservice und Ergo.

Recht auf Heimarbeit?
Kleine Kinder, ein pflegebedürftiger Angehöriger, lange Arbeitswege oder ein Projekt, für das ein paar ungestörte Stunden nötig sind – Gründe für Arbeitszeit zu Hause gibt es viele. „Allerdings haben Arbeitnehmer in Deutschland keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Zeit im Homeoffice”, betont D.A.S. Expertin Michaela Rassat. Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Arbeitsort seines Angestellten. Zudem ist bei manchen Tätigkeiten, beispielsweise in der Produktion oder in Jobs mit persönlichem Kundenkontakt, ein Heimarbeitsplatz nicht möglich.

Ist das Thema Homeoffice nicht über den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam klären, ob und in welchem Umfang Heimarbeit möglich ist. Die Rahmenbedingungen sollten dabei in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festgehalten werden. Wichtig sind dabei folgende Fragen: Welche Arbeits- und Pausenzeiten gelten? Wer trägt die Kosten für die Einrichtung des heimischen Arbeitsplatzes, wie beispielsweise Laptop, Internetzugang, Telefon? An welche Regeln bezüglich Datenschutz und Datensicherheit muss sich der Arbeitnehmer halten? Was ist im Krankheitsfall, etwa bei einer Krankmeldung, zu beachten? Falls der Arbeitnehmer zwischen seinem Zuhause und dem Arbeitsplatz im Büro wechselt – an wie vielen Tagen ist er wo tätig? „In der Regel vereinbaren Unternehmen für ihre Angestellten mit Homeoffice eine Vertrauensarbeitszeit”, ergänzt die D.A.S. Expertin. Das bedeutet: Der Heimarbeiter muss die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten, ohne dass dies der Vorgesetzte kontrolliert.

Der Heimarbeitsplatz muss nicht unbedingt ein eigener Raum sein – es sei denn, der Arbeitgeber schreibt dies explizit im Arbeitsvertrag vor. Aber es gelten dieselben arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie für das Firmenbüro. Sie regeln beispielsweise die Beleuchtung, die Ansprüche an eine Sitzgelegenheit sowie die technische Ausstattung. Im Gegenlicht auf dem Sofa sitzen mit dem Laptop auf den Knien ist sicherlich keine gute Lösung. Da Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitsschutzvorgaben einzuhalten und zu überprüfen, fügen sie oft eine Klausel in den Arbeitsvertrag ein, der ihnen ein Zugangsrecht zum heimischen Arbeitsplatz ihres Arbeitnehmers gewährt.

Unfallschutz im Homeoffice
Grundsätzlich gilt bei Unfällen im Homeoffice der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings erstreckt er sich nur auf die Tätigkeiten, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen. Das bedeutet: „Unfälle am heimischen Schreibtisch, die anlässlich der Arbeitsverrichtung passieren, sind versichert. Beispielsweise wenn der Arbeitnehmer über ein Computerkabel stolpert oder ihm ein schwerer Ordner auf den Fuß fällt“, erläutert Manja König, Unfallexpertin von ERGO. Auch Dienstreisen oder Wege vom Homeoffice zum Unternehmen sind versichert. Verlässt der Mitarbeiter jedoch den heimischen Arbeitsplatz und betritt seinen privaten Bereich, erlischt der Versicherungsschutz und greift erst wieder beim erneuten Betreten des Arbeitszimmers beziehungsweise -bereichs. „Bei einem Unfall auf dem Weg zur Toilette oder in die Küche besteht also kein gesetzlicher Unfallschutz, da diese Handlungen im Wesentlichen dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind“, erklärt König. Arbeitnehmen müssen hier mit einer zusätzlichen privaten Unfallversicherung vorsorgen.

(Quelle: www.ergo.com/ratgeber)