Endlich wieder volle Auftragsbücher. Mit den Corona-Erleichterungen geht auch das Geschäft bei Handwerksbetrieben wieder bergauf. Die Zahlungsmoral der Kunden ist jedoch nicht immer in gleicher Weise motiviert. So werden Rechnungen manchmal zu spät oder gar nicht bezahlt. Für die Handwerksfirmen ist das nicht nur unangenehm, sondern kann auch zu Liquiditätsschwierigkeiten führen. Was ist bei Rechnungstellung, Zahlungsverzögerung und Mahnung zu beachten?

Handwerksbetriebe gehen mit ihrer Tätigkeit meist in Vorleistung. Für einen zeitnahen Zahlungseingang empfiehlt sich daher, die Rechnung mit Beendigung der Arbeiten beziehungsweise des Auftrags zu stellen. Um Probleme bei einem eventuellen Zahlungsverzug von vornherein zu vermeiden, sollte das Zahlungsziel eindeutig, mit einem konkreten Datum formuliert sein, zum Beispiel „zahlbar bis zum 31.07.2022“. Das ist auch für spätere rechtliche Schritte relevant, wenn die Zahlung ausbleibt. In der Regel liegt das Zahlungsziel bei 14 Tagen nach Rechnungstellung.

Wenn die gestellte Rechnung nach dem konkreten Zahlungsziel unbezahlt bleibt, können Firmen ihre Kunden zunächst schriftlich an die Zahlung erinnern. Nicht immer steckt hinter dem Zahlungsverzug böse Absicht, so bleiben Rechnungen versehentlich liegen oder kommen nicht beim Empfänger an. Ist der Zahlungsverzug beabsichtigt, etwa weil der Kunde mit der Umsetzung des Auftrags nicht zufrieden ist, kann dies über ein persönliches Gespräch geklärt werden. Sind jedoch finanzielle Probleme der Grund, können Handwerksbetriebe ihren Kunden beispielsweise die Zahlung des Rechnungsbetrags in Raten anbieten.

Sind Kunden mit ihrer Zahlung mehrere Wochen im Verzug, sollte der Zahlungserinnerung eine Mahnung folgen, ebenfalls mit einem konkreten Datum für die Zahlungsfrist. In der Regel liegt dieses zwischen sieben und 14 Tagen. Für die Schriftform sollten Handwerksbetriebe auf der Mahnung das Datum, die Nummer und den Betrag der Rechnung angeben sowie den Kunden mit der Mahnung in Verzug setzen. Ob eine zweite oder dritte Mahnung sinnvoll ist, sollten Firmen von Fall zu Fall entscheiden. Erfahrungsgemäß nimmt die Zahlungswilligkeit der Kunden hinsichtlich offener Rechnungen über die Zeit eher ab. Wenn die Zahlung länger ausbleibt, sollten Handwerksbetriebe spätestens nach der dritten Mahnung ein Mahnverfahren einleiten oder einen Rechtsbeistand konsultieren. Oft bringt der Mahnbescheid die gewünschte Aktion. In 60 bis 80 Prozent der Fälle zahlen säumige Kunden ihre Rechnung. Unternehmen können den Antrag relativ einfach zum Beispiel via Internet „online-mahnantrag.de“ stellen. Kommt vom Kunden kein Widerspruch, erhalten Firmen automatisch einen Vollstreckungsbescheid, widerspricht der Kunde, kommt es zum Gerichtsverfahren.

(Quelle und weitere Informationen: www.nuernberger.de/gewerbe/rechtsschutz-selbststaendige/; https://justiz.de/onlinedienste/mahnverfahren/index.php )