Laut aktuellen Umfragen wollen viele Deutsche in diesem Jahr gar nicht verreisen. Manche sparen ihre Urlaubstage, einige möchten sie sich lieber auszahlen lassen. Das ist allerdings nicht so einfach möglich. Der Gesetzgeber sieht eine Auszahlung von Urlaubstagen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vor. Rechtlich ist der Tausch Urlaub gegen Geld nicht zulässig.

Laut dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch von 24 Werktagen Jahresurlaub. Je nach Arbeitswoche sind das zum Beispiel bei einer 5-Tage-Woche vier Wochen, die als Erholungszeit anzusehen sind. Daraus ergibt sich auch das Recht des Arbeitnehmers auf Urlaub und umgekehrt kann der Arbeitgeber Urlaubstage nicht abgelten, sofern dazu kein zwingender Grund besteht. Kann der Jahresurlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden, ist er ausnahmsweise in das Folgejahr übertragbar. Allerdings muss der Urlaub laut Gesetz dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.

Ausnahme Ende des Beschäftigungsverhältnisses
Wird das Arbeitsverhältnis beendet und der Arbeitnehmer kann den vorhandenen Resturlaub nicht mehr nehmen, kann der Arbeitgeber diese Tag ausnahmsweise auszahlen. Der Arbeitnehmer muss jedoch zuvor versuchen, den Urlaub fristgerecht zu beantragen. Hierbei kann der Arbeitgeber aus bestimmten Gründen den Antrag ablehnen, zum Beispiel weil der Mitarbeiter noch in ein Projekt eingebunden ist, das er erst zum letzten Arbeitstag abschließen kann oder weil es zu zeitlichen Problemen im Rahmen des Aufhebungsvertrags kommt.

Mindesturlaub erhöhen
Der Arbeitgeber darf über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus einen Zusatzurlaub gewähren, der vertraglich festgelegt wird. Ob Mindesturlaub oder mehr – in jedem Fall gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. Abweichungen sind hier grundsätzlich möglich, müssen aber im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

(Quelle: www.ideal-versicherung.de)