Der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand wird flexibler geregelt, Steuerfreibeträge steigen, ebenso der Mindestlohn. Diese und weitere Neuregelungen sind zum Jahresanfang 2017 in Kraft getreten.

Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht.

Die Flexi-Rente kommt : Das Flexirenten-Gesetz ermöglicht den flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Ab 1. Januar 2017 gilt: Wer eine Regelaltersrente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, erhöht seinen Rentenanspruch, wenn er weiter Beiträge zahlt. So kann man seine Rente um bis zu neun Prozent jährlich steigern. Die Beiträge des Arbeitgebers zur Arbeitslosenversicherung entfallen zunächst für die Dauer von fünf Jahren. Ab 1. Juli 2017 lassen sich Teilrente und Hinzuverdienst individuell kombinieren.
Leiharbeit und Werkverträge: Die Rechte von Leiharbeitnehmern werden gestärkt. Der Missbrauch bei Werkverträgen wird verhindert. Ab dem 1. April 2017 dürfen Leiharbeitnehmer längstens 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden. Nach neun Monaten muss ihr Arbeitsentgelt dem der Stammbelegschaft entsprechen. Ausnahmen für tarifgebundene Arbeitnehmer sind möglich.

Sicherheit und Schutz in der Arbeitswelt: Die Arbeitsstättenverordnung ist an die moderne Arbeitswelt angepasst worden. Seit 3. Dezember 2016 sind die Anforderungen an einen Telearbeitsplatz oder Pausenräume klar geregelt. Künftig müssen auch psychische Belastungen bei der Beurteilung der Gefährdungen berücksichtigt werden.

Weiterbildung in Kleinstbetrieben: Die Arbeitsagenturen können Beschäftigte in Kleinstbetrieben leichter fördern, wenn sie sich für eine berufliche Weiterbildung entscheiden. Bisher musste sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen. Seit dem 1. Januar 2017 entfällt diese Anforderung bei Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten.

Keine Zwangsverrentung mehr bei langer Arbeitslosigkeit: Die sogenannte Unbilligkeitsverordnung wirkt einer „Zwangsverrentung“ entgegen. Wer Leistungen aus der Grundsicherung für Erwerbsfähige bezieht, wird nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde. Die Unbilligkeitsverordnung trat zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Mehr Klarheit bei Riester- und Basisrentenverträgen: Wer einen Riester- oder Basisrentenvertrag abschließt, braucht alle wichtigen Informationen zum Produkt. Alle Anbieter dieser Verträge sind künftig dazu verpflichtet, ihren Kunden vor Abschluss des Vertrages ein umfassendes Produktinformationsblatt vorzulegen. Auch die Kosten des Vertrages sind zu benennen. Sind sie nicht aufgeführt, muss der Kunde sie nicht übernehmen. Kostenänderungen müssen die Anbieter ebenfalls anzeigen.

Rentenbeitragssatz bleibt stabil: Wegen der guten Finanzlage der Rentenkasse bleibt der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auch 2017 bei 18,7 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt er weiterhin 24,8 Prozent.

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: Seit 1. Januar 2017 beträgt der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin 84,15 Euro monatlich.

Alterssicherung der Landwirte: Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt 2017 monatlich 241 Euro (West) und 216 Euro (Ost).

Renteneintritt sechs Monate später: Seit 2012 steigt die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise. Das heißt: Wer 1952 geboren ist und 2017 in den Ruhestand geht, muss sechs Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Dann gibt es die Rente ohne Abschlag.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung: Zum 1. Januar 2017 stieg die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West von 6.200 Euro in 2016 auf 6.350 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt von 5.400 auf 5.700 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich 2017 auf 57.650 Euro jährlich (2016: 56.250 Euro). Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann eine private Krankenversicherung abschließen.

Mehr Selbstbehalt für Menschen mit Behinderung: Mehr Teilhabe und Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung sieht das neue Bundesteilhabegesetz vor. Die Eingliederungshilfe wird reformiert, die Assistenzleistungen modernisiert. Das Gesetz wird bis 2020 stufenweise umgesetzt. Ab 2017 erhöhen sich die Freibeträge für Erwerbseinkommen um bis zu 260 Euro monatlich. Die Vermögensfreigrenze liegt dann bei 25.000 Euro. Das Partnereinkommen wird nicht angerechnet.

Schlichtungsstelle für Menschen mit Behinderung: Das Behindertengleichstellungsgesetz trägt seit Juli 2016 dazu bei, Bundeseinrichtungen barrierefreier zu machen. Das gilt nicht nur für bauliche Hindernisse. Am 3. Dezember 2016 hat die Schlichtungsstelle ihre Arbeit aufgenommen. Behinderte Menschen können sich dorthin wenden, wenn sie Konflikte im öffentlich-rechtlichen Bereich haben.

Stiftung „Anerkennung und Hilfe“: Die Stiftung „Anerkennung und Hilfe“ unterstützt Menschen, die in Kindheit oder Jugend Leid und Unrecht erfahren haben – in Heimen der Behindertenhilfe oder Psychiatrie in der Bundesrepublik wie auch in der DDR. Es geht um Vorfälle, die sich in der ehemaligen DDR zwischen 1949 bis 1990 und in der Bundesrepublik zwischen 1949 und 1975 ereignet haben. Die Stiftung wird 2017 errichtet und mit insgesamt 288 Millionen Euro ausgestattet. Betroffene müssen sich bei der zuständigen Anlauf- und Beratungsstelle innerhalb von drei Jahren, bis zum 31. Dezember 2019, schriftlich anmelden.

Leistungen der Grundsicherung („Hartz IV“) steigen: Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht, erhält seit Januar 2017 mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 404 auf 409 Euro pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder zwischen 6 und 13 wird um 21 Euro angehoben.

Sozialleistungen für EU-Ausländer: Menschen aus anderen EU-Staaten stehen innerhalb der ersten fünf Jahre keine Sozialleistungen in Deutschland zu. Das gilt für alle, die nicht in Deutschland arbeiten, selbstständig sind oder einen Grundsicherungs-Anspruch aus vorheriger Arbeit erworben haben. Bis zur Ausreise können sie eine einmalige Überbrückungsleistung für höchstens einen Monat bekommen. Bei Bedarf kann ein Darlehen für die Rückreise gewährt werden.

Künstlersozialabgabe sinkt: Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen ist 2015 um rund 25 Prozent von insgesamt rund 181.000 in 2014 auf rund 227.000 Unternehmen gestiegen. Alle abgabepflichtigen Unternehmen und Verwerter konnten dadurch entlastet werden. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt 2017 auf 4,8 Prozent.

(Quelle: www.bundesregierung.de)