Zu Beginn des Jahres 2020 treten neue Gesetze und Regelungen in Kraft. Gute Nachrichten gibt es diesmal unter anderem für Unternehmer mit geringen Einnahmen, sie profitieren von der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung. Das bedeutet: Sie müssen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Nicht nur im gewerblichen Sektor gibt es Änderungen…

Kleinunternehmer-Regelung

Eine Neuerung betrifft Unternehmer mit geringen Einnahmen. Sie profitieren von der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung. Das bedeutet: Sie müssen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Umgekehrt sind sie aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn fremde Rechnungen beglichen werden. Bislang konnte die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr unter 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt. Durch die Neuregelung steigt die untere Grenze für eine Besteuerung als Kleinunternehmer auf 22.000 Euro. Wer unter der Kleinunternehmergrenze liegt, hat allerdings die Wahl: Er kann auch auf die  Behandlung als Kleinunternehmer verzichten. Der Verzicht gilt für fünf Jahre. Erst danach kann die Begünstigung wieder in Anspruch genommen werden.

Mindestvergütung für Azubis

Ebenfalls zum Beginn des neuen Jahres treten Änderungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Kraft. Aus Sicht künftiger Azubis sicherlich die wichtigste Neuerung: Für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 geschlossen werden und nicht einer Tarifbindung unterliegen, gibt es erstmals eine Mindestvergütung. Damit will der Gesetzgeber die Attraktivität der Berufsausbildung erhöhen. Im ersten Ausbildungsjahr beträgt die Mindestvergütung zunächst 515 Euro. 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung dann um 18 Prozent gegenüber dem Einstiegsgehalt, im dritten Jahr um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent. Neuerungen gibt es auch bei den Bezeichnungen für Fortbildungen. Wo bisher unterschiedlichste Bezeichnungen für Fortbildungsabschlüsse wie zum Beispiel „Fachkauffrau /-mann“, „Fachwirt /-in“ oder „Betriebswirt /-in“ geführt werden, gibt es in der höherqualifizierenden Berufsbildung in Zukunft nur noch drei Abschlüsse: „Geprüfte/r Berufsspezialist/-in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“. Die deutsche Berufsausbildung soll dadurch international wettbewerbsfähiger werden. Für den Meister im Handwerk gilt dabei eine Besonderheit: Zusätzlich zum Meistertitel kann automatisch die neue Bezeichnung des „Bachelor Professional“ geführt werden.

Erhöhung beim Mindestlohn

Das Mindestlohngesetz setzt seit Anfang 2015 in Deutschland eine verbindliche Lohnuntergrenze fest. Davon profitieren insbesondere Beschäftigte mit einfacheren Tätigkeiten im Niedriglohnsektor, die nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallen. Regelmäßig wird die Höhe des Mindestlohns auf Empfehlung der Mindestlohnkommission von der Bundesregierung angepasst. So auch zum 1. Januar 2020: Ab dann müssen Betriebe ihren Beschäftigten einen Stundenlohn von mindestens 9,35 Euro zahlen. Bis Ende 2019 waren es noch 9,19 Euro. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es zahlreiche Branchen-Mindestlöhne, die von den jeweiligen Tarifvertragsparteien ausgehandelt werden. Auch dort gibt es ab 1. Januar Erhöhungen: Das Elektrohandwerk beispielsweise zahlt 11,90 Euro statt bislang 11,40 Euro pro Stunde. Auch die Löhne in der Pflegebranche steigen, und zwar von 11,05 Euro auf 11,35 Euro im Westen und von 10,55 Euro auf 10,85 Euro im Osten.

Neues für Steuerzahler

Steuerzahler kommen auch in 2020 wieder in den Genuss eines höheren steuerlichen Grundfreibetrages als im abgelaufenen Jahr. Dieser Freibetrag stellt sicher, dass das Einkommen, das zur Bestreitung des Existenzminimums nötig ist, nicht durch Steuern gemindert wird. Nur wer mehr verdient, muss Steuern zahlen. 2019 belief sich der Grundfreibetrag auf 9.168 Euro für Ledige und 18.336 Euro für Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden. Zum neuen Jahr steigt der Grundfreibetrag um 240 Euro auf 9.408 Euro für Singles. Paare zahlen erst ab einem Einkommen von mehr als 18.816 Euro Einkommenssteuer. Zusätzliche Steuerentlastungen gibt es für Familien: Der Kinderfreibetrag wurde von 2.490 Euro auf 2.586 Euro je Elternteil erhöht. Beiden Elternteilen zusammen steht also ein Freibetrag von 5.172 Euro pro Kind zu. Dazu kommt noch der Erziehungsfreibetrag, der je Kind auch im kommenden Jahr bei 2.640 Euro liegt. Insgesamt bleiben damit für jedes Kind 7.812 Euro vom Einkommen der Eltern steuerfrei. Das monatliche Kindergeld wurde zuletzt zum 1. Juli 2019 erhöht: Seitdem bekommen Eltern für das erste und zweite Kind 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro. Ob Kindergeld oder Freibeträge im Einzelfall günstiger sind, rechnet das Finanzamt im Steuerbescheid automatisch aus.

Pflegebedürftige – Angehörige werden finanziell entlastet

Wenn Eltern pflegebedürftig werden, sind ihre Kinder laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) zum Unterhalt verpflichtet. Relevant wird das meist, wenn die Eltern die hohen Kosten für das Pflegeheim nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen aufbringen können. Zunächst übernimmt das Sozialamt die Kosten als sogenannte Hilfe zur Pflege. Laut Bundesregierung ist das derzeit bei fast 400.000 Senioren der Fall. Die Unterhaltsansprüche des Pflegebedürftigen gehen dann jedoch bis zur Höhe der gezahlten Aufwendungen auf das Sozialamt über. Das Amt holt sich das Geld anschließend bei den Angehörigen zurück. Schon bisher mussten Angehörige für die Kosten in der Regel zwar nicht in voller Höhe einstehen. Das Gesetz gesteht ihnen einen Selbstbehalt zu. Außerdem werden Einkommen und Vermögen um bestimmte Beträge bereinigt. Dennoch sind viele Angehörige durch die Pflegebedürftigkeit der Eltern finanziell stark belastet. Umgekehrt scheuen zahlreiche Senioren den Umzug ins Pflegeheim, aus Angst, ihre erwachsenen Kinder werden für die Kosten herangezogen. Das wollte der Gesetzgeber ändern. Zum 1. Januar 2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sehen vor, dass Angehörige von unterhaltsberechtigten Hilfebedürftigen in der Sozialhilfe künftig erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro je unterhaltsverpflichteter Person vom Sozialamt in Anspruch genommen werden können. Das gilt übrigens nicht nur für unterhaltspflichtige Kinder pflegebedürftiger Eltern, sondern andersherum auch für Eltern, deren volljährige Kinder pflegebedürftig sind. Auch sie müssen zukünftig erst bei einem Einkommen, das über der 100.000 Euro-Grenze liegt, anteilig für die Pflegekosten aufkommen.

Neurentner zahlen mehr Steuern

Auch Selbstständige haben oft zusätzlich Rentenbeiträge erwirtschaftet. Wenn sie Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, müssen sie künftig einen Teil dieser Einkünfte versteuern. Wie hoch der zu versteuernde Teil ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Seit 2005 das Alterseinkünftegesetz in Kraft trat, steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für die jeweiligen Neurentner jährlich um zwei Prozent, ab 2021 nur noch um ein Prozent an. Wer im Jahr 2020 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss daher 80 Prozent der Einkünfte versteuern. Nur 20 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei. Dieser sogenannte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren gleich, auch wenn die Rente womöglich steigt. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente dann voll versteuern. Ob Rentner tatsächlich eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben müssen, hängt allerdings von der Höhe ihrer gesamten Einkünfte ab. Nur wenn der steuerpflichtige Teil der Rente zusammen mit allen anderen steuerrelevanten Einkünften über dem Grundfreibetrag liegt, sind Senioren zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

„Düsseldorfer Tabelle“ – mehr Unterhalt und höherer Selbstbehalt

Trennungskinder können auch im kommenden Jahr wieder mit mehr Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil rechnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine neue „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2020 gilt. Die Tabelle dient für die Familiengerichte als Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an den zum Jahresbeginn ansteigenden Mindestunterhalt angepasst. Der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) beträgt dann 369 Euro statt bisher 354 Euro. Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) haben Anspruch auf 424 Euro statt bisher 406 Euro. Und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) beläuft sich der Mindestunterhalt auf 497 Euro statt bisher 476 Euro. Wie schon in den vergangenen Jahren werden die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 Prozent des Mindestunterhalts erhöht. Auch volljährige Kinder, deren Bedarfssätze in den letzten Jahren unverändert geblieben waren, bekommen laut der neuen Tabelle nun mehr Geld: Ihr Bedarf beläuft sich auf 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe. Das sind 530 Euro in der 1. Einkommensgruppe. Mehr Unterhalt gibt es auch für Studierende, wen sie nicht mehr zu Hause wohnen: Ihr Bedarf steigt von bislang 735 Euro auf 860 Euro. Darin enthalten sind 375 Euro Warmmiete für eine Unterkunft. Zum ersten Mal seit 2015 wurden in der aktuellen Tabelle auch die Selbstbehalte erhöht. Als Selbstbehalt wird der Betrag bezeichnet, der einem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt mindestens verbleiben muss. Der sogenannte notwendige Selbstbehalt gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und erwachsener unverheirateter Kinder bis zum 21. Geburtstag, die noch zu Hause leben und zur Schule gehen, beläuft sich bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern ab Jahresbeginn auf 960 Euro (bisher: 880 Euro) und bei Erwerbstätigen auf 1.160 Euro (bisher: 1.080 Euro). Darin sind jeweils 430 Euro Warmmiete enthalten. Der sogenannte angemessene Selbstbehalt, der etwa gegenüber sonstigen volljährigen Kindern gilt, wurde von bisher 1.300 Euro auf 1.400 Euro angehoben. Geht es um Unterhaltsansprüche von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bzw. von Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes, wird ab dem 1. Januar ein Eigenbedarf von 1.280 Euro  beim erwerbstätigen und von 1.180 Euro beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen.

(Quelle: www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile)