Für einige Unternehmen ist die Corona-Pandemie trotz staatlicher Unterstützung Existenz bedrohend. Kündigungen gibt es seit Ausbruch des Virus und des folgenden Lockdown deutlich mehr als zuvor. Aber auch wenn eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, müssen Vorschriften eingehalten werden, damit die Kündigung auch rechtswirksam ist.

Auch wenn vieles derzeit virtuell, digital, per Videokonferenz und telefonisch geschieht, eine Kündigung bedarf nach BGB, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 623, immer der Schriftform. Das heißt, eine elektronische Kündigung zum Beispiel in Form einer E-Mail, eines Telefaxes oder via Messenger-Dienst ist vollkommen ausgeschlossen. Laut BGB Paragraf 126 Absatz 1 muss die Kündigung zur Wahrung der Schriftform eigenhändig mit vollständigem Namen unterzeichnet werden. Kürzel oder Handzeichen sind nicht ausreichend. Eine formwirksame Kündigung muss zudem im Original zugestellt werden. Auch hier gilt: Eine Fotografie des Dokuments per E-Mail oder Messenger-Dienst zu versenden ist nicht zulässig. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist beginnt im Übrigen erst mit dem ordentlichen Zugang des Kündigungsschreibens. In jedem Fall sollten betroffene Mitarbeiter der Fairness halber genügend Zeit erhalten, sich nach eine Job-Alternative umzuschauen.

(Quelle: www.arag.de)