Covid-19 hat die Arbeitskultur in Deutschland massiv verändert. War die Option Homeoffice zuvor oftmals nur einer kleinen Gruppe von Beschäftigten vorbehalten, wollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber künftig verstärkt das heimische Büro einsetzen. In den meisten Fällen funktioniert das sehr gut, aber was ist, wenn der Vorgesetzte die Arbeitsleistung in Frage stellt und Kontrollen erwägt?

So viel vorweg – auch wenn Überwachungsmöglichkeiten im Zeitalter der Digitalisierung relativ einfach zu realisieren sind, erlaubt sind sie zur Kontrolle der Mitarbeiter im Homeoffice nicht. Denn in der heimischen Umgebung sind Beschäftigte durch ihre allgemeinen Persönlichkeitsrechte geschützt. Das heißt, eine Möglichkeit besteht nur, wenn ein begründeter Vorwurf zugrunde liegt, der bloße Verdacht jedoch nicht. Eine andere Sachlage liegt vor, wenn der Mitarbeiter während der vereinbarten Arbeitszeit an einem anderen Ort als dem heimischen Arbeitsplatz gesehen wurde, etwa im Fitness-Studio oder beim Baden am See. Dann könnte der Vorgesetzte überprüfen, oder prüfen lassen, ob der Mitarbeiter das Haus während der festgelegten Arbeitszeit verlässt. Keinesfalls erlaubt ist ein unangemeldeter Besuch des Arbeitgebers in der häuslichen Umgebung des Arbeitnehmers. Selbst wenn entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag oder Zusatzvereinbarungen festgehalten sein sollten, im Zweifelsfall sind sie nichtig, weil auch hier der Schutz der eigenen vier Wände gilt. Laut ARAG Experten ist dieser sogar im Grundgesetz Artikel 13 verankert. Übrigens: Mit im Haushalt lebende Personen, wie zum Beispiel Familie oder WG-Bewohner mit Hausrecht, dürfen den Vorgesetzten an der Eingangstür abweisen – auch wenn der Mitarbeiter mit einem Besuch einverstanden wäre.

(Quelle: www.arag.de)