Über eine Weihnachtsgratifikation freuen sich Beschäftigte. Allerdings ist ein Anspruch darauf nicht gesetzlich geregelt. Alle Jahre wieder kommt es daher zu Fragen und oftmals werden diese vor Gericht geklärt. Urteile dazu im Überblick.

Weihnachtsgeld bei Teilzeitarbeit

Wenn Arbeitgeber ihren Beschäftigten ein Weihnachtsgeld zahlen, steht dass auch einem Teilzeitbeschäftigten zu, entsprechend dem Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil (BAG, Az.: 10 AZR 629/99). Eine Kürzung des Weihnachtsgeldes um zum Beispiel 1000 Euro einheitlich für Voll- und Halbtagskräfte benachteilige die Teilzeitbeschäftigten. Die Richter sahen in einem solchen Tarifvertrag einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot.

Weihnachtsgeld bei Kündigung

Ein Unternehmen hatte im Arbeitsvertrag eine Klausel, diese koppelte die Zahlung eines Weihnachtsgeldes an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärte diese Klausel für unwirksam (BAG, Az.: 10 AZR 848/12). Im konkreten Fall war ein Controller nach jahrelanger Beschäftigung in einem Unternehmen zum 30. September ausgeschieden. Sein Arbeitgeber verweigerte ihm die Zahlung der Weihnachtsgratifikation mit der Begründung, nur jene Mitarbeiter hätten einen Anspruch, die zum Jahresende in einer ungekündigten Anstellung seien, das habe er auch in den ‚Richtlinien‘ seines Unternehmens angekündigt. Die Richter des BAG sahen das anders und erklärten die streitgegenständliche Klausel für unwirksam, da sie Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Das Weihnachtsgeld habe in diesem Fall ‚Mischcharakter‘ und solle auch erbrachte Arbeitsleistung vergüten und müsse daher anteilig auf das Jahr umgerechnet werden. Wer sich solche Ansprüche erarbeitet habe, solle sie auch erhalten, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Weihnachtsgeld und Rückzahlung

Kündigt ein Beschäftigter nach Erhalt einer Weihnachtsgratifikation, ist das für Unternehmen unangenehm. Das Weihnachtsgeld kann allerdings nicht zwangsläufig vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Eine Rückzahlung ist laut Gerichtsurteilen aus der Vergangenheit nur dann verpflichtend, wenn das im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einer Gratifikation von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatsgehalt, können Arbeitgeber vom Beschäftigten allenfalls verlangen, bis zum 31. März des Folgejahres im Unternehmen zu bleiben, so entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil (BAG, Az.: 10 AZR 390/02). Liegt die Höhe der Sonderzahlung bei einem Monatsgehalt oder mehr, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer maximal bis zum 30. Juni des Folgejahres an das Unternehmen binden. Anders verhält es sich bei leistungsorientierten Bonus- und Provisionszahlungen, die Teil der Vergütung sind, sowie bei einem 13. oder 14. Monatsgehalt, das Beschäftigte behalten dürfen. 

Weihnachtsgeld und Elternzeit

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten während deren Elternzeit grundsätzlich kein Weihnachtsgeld zahlen, das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 852/02). Eine Ausnahme bildet eine tarif- oder arbeitsvertragliche Regelung. Gemäß LAG verstößt der Arbeitgeber damit nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Im konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin im ersten Jahr ihrer Elternzeit ein Weihnachtsgeld erhalten, im zweiten Jahr der Elternzeit jedoch nicht. Ihre Klage wies das Gericht ab, weil es keine Rechtsgrundlage für die Zahlungsklage erkennen konnte. Im Arbeitsvertrag war die Freiwilligkeit der Zahlung vereinbart worden. Den Vergleich der vermeintlich benachteiligten Mutter mit ihren tatsächlich arbeitenden Kollegen wollten die Richter ebenfalls nicht gelten lassen, da die Mitarbeiterin keinerlei betriebliche Arbeitsleistung erbracht habe und das Weihnachtsgeld im Fall als Gegenleistung für erbrachte Arbeit gezahlt werde. 

Weihnachtsgeld und Gleichbehandlung

Um den Grundsatz der Gleichbehandlung ging es auch in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), und dabei um die Höhe der Weihnachtsgratifikation. In einem konkreten Fall hatte ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber seinen Angestellten einen vollen Monatslohn gezahlt, seinen Arbeitern aber nur 55 Prozent und begründete das mit dem unterschiedlichen Ausbildungs- und Qualifikationsniveau von Angestellten und Arbeitern. Dem BAG fehlte dazu der sachliche Grund der Differenzierung. Die Richter entschieden, dass auch wenn Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird, der Arbeitgeber die Höhe nicht willkürlich je nach Mitarbeiter festlegen darf (BAG, Az.: 10 AZR 640/04). 

Weitere Informationen zur Rechtsprechung unter www.bundesarbeitsgericht.de, www.landesrecht.rlp.de