Satzung

§ 1

Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

  1. Der Verein führt den Namen VMA Verein zur Förderung des Mittelstandes und deren Angehörige e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Alling.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz: „eingetragener Verein“ (e.V.).

§ 2

Zweck

  1. Vereinszweck ist:
    a) die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen der Angehörigen des Mittelstandes und dessen Angehörige,
    b) die Versorgung der Vereinsmitglieder mit aktuellen Informationen auf berufs- und sozialpolitischem, wirtschaftlichem und rechtlichem Gebiet,
    c) die Pflege des Informationsaustausches und des Erfahrungsaustausches zur Lösung berufsständischer Probleme,
    d) die Wahrnehmung der Mitgliederinteressen auf dem Gebiet der persönlichen und betrieblichen Altersversorgung.
  2. Ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf die Interessenwahrnehmung besteht nicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen oder religiösen Zwecke.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. 1. Der Verein beruht auf dem freiwilligen Zusammenschluss seiner Mitglieder. Mitglieder können werden:
    a) freiberuflich Tätige (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater usw., die Arbeitnehmer beschäftigen),
    b) mittelständische Unternehmer – hierzu zählen auch Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder
    c) Unternehmen und
    d) juristische Personen
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Annahme des Aufnahmeantrages. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
    Geschäftsstelle VMA e.V.,
    Erfenschlager Str. 17, 09125 Chemnitz
    VR 40444 Amtsgericht München
    Telefon (0371) 38 28 04 71
    Telefax (0371) 38 28 025
    Internet: www.vma-ev.de
    Steuer-Nr. 117/11150414

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder erkennen die Beschlüsse der Vereinsorgane für sich als verbindlich an.
  2. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Mitglied ausschließen. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
  4. Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung von einem Jahresbeitrag in Verzug ist.

§ 6

Beiträge

Von den Mitgliedern werden laufende und/oder einmalige Mitgliedsbeiträge erhoben.
Weiterhin können Aufnahme- und andere Gebühren erhoben werden. Die Aufnahmegebühr
und der laufende Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr und/oder der einmalige
Mitgliedsbeitrag sind bei der Aufnahme fällig, die Folgebeiträge jeweils am 1. Januar eines
Jahres. Laufende Gebühren oder Beiträge werden durch Lastschrifteinzug erhoben. Die
Mitglieder sind verpflichtet, jedwede Änderung ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung
dem Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt bei Einzug eines Betrages eine
Rücklastschrift, hat das Mitglied pro Rücklastschrift eine Bearbeitungspauschale von Euro
6,00 an den Verein zu zahlen. Die Höhe der Gebühren und der Mitgliedsbeiträge beschließt
der Vorstand in der Beitragsordnung.

§ 7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der/die Geschäftsführer

Geschäftsstelle VMA e.V.,
Erfenschlager Str. 17, 09125 Chemnitz
VR 40444 Amtsgericht München
Telefon (0371) 38 28 04 71
Telefax (0371) 38 28 025
Internet: www.vma-ev.de
Steuer-Nr. 117/11150414

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und aus dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und/oder Firmen beauftragen, mit der entgeltlichen Verwaltung und/oder Geschäftsführung des Vereins beauftragen. Der Geschäftsführer und/oder Firmen sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
  3. Der Vorstand wird von der Gründungsversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt schriftlich in geheimer Abstimmung. Der erste und zweite Vorsitzende sowie der Schriftführer werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
  4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Ihm kann jedoch eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe dem durch die Führung der Geschäfte des Vereins verursachten Aufwand angemessen ist.

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch bei Verlangen von 10 Prozent der Vereinsmitglieder. Sie wird vom Vorstand einberufen und soll von Vorstandsvorsitzenden geleitet werden. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt durch Einrückung in der Süddeutschen Zeitung – Rubrik „Verschiedenes“.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll den Ort der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festhalten.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Fall einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10

Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder eine Behörde verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.
  2. Eine Änderung von § 2 dieser Satzung ist ausgeschlossen.

§ 11

Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Das erste Geschäftsjahr (Rumpfjahr) beginnt mit dem Tag der Gründung.

§ 12

In-Kraft-Treten

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.August 2012 beschlossen. Sie tritt am 31.August 2012 in Kraft.