Für die Planung von Windkraft-, Solaranlagen oder Telekommunikationsnetzen benötigen Betreiber und Projektierer bereits in einer frühen Phase Einsicht in das Grundbuch, um Eigentumsverhältnisse und mögliche Nutzungsrechte zu klären. Für mehr Ausbau und weniger Bürokratie bei Projekten der erneuerbaren Energien und zur Entwicklung von Netzinfrastruktur soll die Grundbucheinsicht für diese Vorhaben nun erleichtert werden.
Unternehmen, die Windenergie- oder Solaranlagen errichten oder Mobilfunk- oder Glasfasernetze ausbauen wollen, benötigen für ihre Vorhaben regelmäßig Informationen aus dem Grundbuch. Sie müssen insbesondere wissen, wem ein Grundstück gehört, das für eine entsprechende Anlage in Frage kommt. Die neue Verordnung soll sicherstellen, dass Grundbuchämter den Unternehmen Grundbucheinsicht gewähren. Unternehmen, die entsprechende Anlagen errichten wollen, haben künftig im Regelfall einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch.
Die Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze soll einen Beitrag zur Verbesserung des Netzausbaus im Bereich Mobilfunk und Glasfaser, zur Energiewende und zum Bürokratieabbau leisten. Sie setzt auch Anliegen aus der Gigabitstrategie der Bundesregierung und der Windenergie-an-Land-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz um. Die Verordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erarbeitet, wie das Bundesjustizministerium mitteilt.
Im Einzelnen bewirkt die Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze folgende Änderungen:
- Für Betreiber und Projektierer von Windenergieanlagen an Land und von bestimmten Solaranlagen wird geregelt, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in der Regel vorliegt, wenn sie unter Nutzung der Grundstücke, für die die Grundbucheinsicht begehrt wird, solche Anlagen betreiben oder projektieren wollen.
- Funkturmunternehmen und andere Unternehmen, die Telekommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen betreiben, gehören nunmehr ausdrücklich zu den Versorgungsunternehmen, denen die Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks gestattet werden kann. Zudem wird geregelt, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks bereits dann vorliegt, wenn der Grundbuchamtsbezirk in einem Suchkreis für den Netzausbau im Bereich Mobilfunk liegt.
- Im Hinblick auf Elektrizitätsverteilernetze wird klargestellt, dass konkrete Planungen für die Änderung, Erweiterung oder den Neubau von Anlagen, die in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht begründen, insbesondere dann betrieben werden, wenn die Erweiterung oder der Neubau in einem Netzausbauplan enthalten ist.
Auf der Website des Bundesjustizministeriums finden sich weitere Informationen zur Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze