Wenn Unternehmen nur geringe Umsätze erwirtschaften, können sie von der Umsatzsteuer befreit sein. Ab dem 1. Januar 2025 gelten dafür neue Umsatzgrenzen. Der Schwellenwert für die Pflicht zur monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung ändert sich ebenfalls.

Umsatzgrenzen bei Kleinunternehmerregelung werden angehoben: Bei der Kleinunternehmerregelung ändern sich die Umsatzgrenzen wie folgt: für den Umsatz des Vorjahres von 22.000 auf 25.000 Euro und für den Umsatz des laufenden Jahres von 50.000 auf 100.000 Euro. Das bedeutet, dass Unternehmen, die im vergangenen Jahr einen Umsatz von maximal 25.000 Euro erzielt haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 100.000 Euro umsetzen werden, von der Umsatzsteuer befreit sind. Wird jedoch der Grenzwert von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Berechtigung zur Kleinunternehmerregelung ab dem Überschreitungszeitpunkt. 

Höherer Schwellenwert bei Umsatzsteuer-Voranmeldung: Grundsätzlich müssen Unternehmen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Beträgt die Vorjahressteuer mehr als 7.500 Euro, müssen Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach jedem Kalendermonat abgeben. Zum 1.1.2025 steigt der Schwellenwert auf  9.000 Euro. Beträgt die Vorjahressteuer nicht mehr als 1.000 Euro bzw. ab 1.1.2025 2.000 Euro, ist eine Befreiung von der Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt möglich.  

Ausführliche Informationen finden Sie auf den Webseiten der Bundesregierung und des Bundesfinanzministeriums