Viele Unternehmen bedanken sich im November oder Dezember bei Kunden, Geschäftspartnern und Beschäftigten für die gute Zusammenarbeit übers Jahr. Worauf Firmen achten sollten, damit es keine unangenehmen Überraschungen dabei gibt.
Grundsätzlich sollte bei der Wahl des Weihnachtspräsents auch der Nachhaltigkeitsgedanke im Fokus stehen. D. h. wenn möglich sollten die Geschenke umweltverträglich, klimaschonend und idealerweise regional oder fair hergestellt sein. Ein Präsent, das originell oder praktisch ist, gern auch mit dem Logo des Schenkers, gewinnt die Aufmerksamkeit des Beschenkten und landet nicht im Müll.
Unabhängig davon, was geschenkt wird, empfiehlt es sich für Unternehmen einige Steuerregeln berücksichtigen. Geschenke an Kunden und Geschäftspartner zählen grundsätzlich zu den betrieblich veranlassten Ausgaben und sind von der Steuer absetzbar. Dafür darf das Geschenk pro Empfänger und Wirtschaftsjahr die Wertgrenze von 50 Euro netto nicht überschreiten. Bei Überschreitung dieser Freigrenze entfällt der Betriebsausgabenabzug komplett. Es sind aber Ausnahmen möglich. Wichtig dabei: Das Präsent muss der Beschenkte für seine beruflichen Aktivitäten nutzen können (R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR). Wenn dies erfüllt ist, können Unternehmer ihren Kunden/Geschäftspartnern Geschenke machen, die weit über die Grenze hinausgehen und die Kosten hierfür sowohl umsatzsteuerlich berücksichtigen als auch als Betriebsausgabe abziehen.
In jedem Fall wichtig: Das schenkende Unternehmen muss die Namen der Empfänger sowie die Geschenke dokumentieren – und auch die Empfänger müssen die erhaltenen betrieblich oder beruflich veranlassten Geschenke als Betriebseinnahmen oder andere Einnahmen verbuchen. Falls es zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt kommen sollte, gilt grundsätzlich, dass die Beweislast beim Schenker liegt. Und: Mit dem Geschenk darf keine Gegenleistung verbunden sein.
Beschenken Unternehmen ihre Mitarbeiter, dürfen sie den Aufwand für Geschenke, die betrieblich veranlasst sind, grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehen. Es gibt eine monatliche Freigrenze für „Sachbezüge“, also nicht Geldgeschenke, diese beträgt 50 Euro pro Monat und kann damit auch für Weihnachtsgeschenke an Beschäftigte genutzt werden. Weitere Informationen zur Gesetzeslage