Über das Bürokratieentlastungsgesetz IV sollen Selbstständige und Unternehmer:innen entlastet werden und mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben gewinnen (siehe Hinweis im Dezemberbeitrag). Erfahren Sie,  was sich zum 1. Januar 2025 konkret ändert.

Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Damit reduzieren sich die Kosten für das sichere Verwahren, weil beispielsweise keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen angemietet werden müssen. Auch Kosten, die die elektronische Speicherung verursachen, werden mit den verkürzten Fristen reduziert. 

Zentrale Datenbank für die Steuerberatung: Für Steuerberater:innen soll eine zentrale Vollmachtsdatenbank entstehen. Damit sollen Arbeitgeber entlastet werden, weil sie ihrer Steuerberatung keine schriftlichen Vollmachten mehr für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen. Eine Generalvollmacht soll genügen. Sie soll in der Datenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden können. Laut Schätzungen werden dadurch neun von zehn Vorgängen hinfällig.

Mehr digitale Rechtsgeschäfte: Sogenannte Schriftformerfordernisse sollen zu Textformerfordernissen abgesenkt werden. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: Beispielsweise reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Damit sollen künftig mehr Rechtsgeschäfte digital abgewickelt werden können. Weitere Maßnahmen sind beispielsweise die Digitalisierung der Betriebskostenabrechnung und die Möglichkeit, künftig bei der Flugabfertigung Reisepässe digital auszulesen.

Digitaler Arbeitsvertrag: Künftig sollen Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Bedingungen der Arbeitsverträge informieren können. 

Entlastung für börsennotierte Gesellschaften bei der Vorbereitung von Hauptversammlungen: Bei vergütungsbezogenen Beschlüssen soll es künftig ausreichen, die dafür erforderlichen Unterlagen allein über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen. Das führt zu erheblichen Erleichterungen in der Praxis, ohne dass damit ein Informationsdefizit für die Aktionäre verbunden ist.

Digitale Steuerbescheide: Künftig soll es den Steuerbehörden ermöglicht werden, Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte digital zum Abruf bereitzustellen. Dadurch kann laut Bundesregierung auf den Versand von 116 Millionen Briefen sowie den Druck von 6,2 Milliarden Blatt Papier verzichtet werden.

Besteuerung von digitalen Dienstleistungen: Leistungen, die per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden, sollen künftig dort besteuert werden, wo der Empfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies betrifft sowohl den B2C-Bereich als auch den B2B-Bereich. Im B2C-Bereich bedeutet das, dass die Umsatzsteuer an dem Ort erhoben wird, an dem der Verbraucher lebt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im B2B-Bereich wird die Besteuerung nicht mehr am Veranstaltungsort, sondern am Sitz des Leistungsempfängers erfolgen, wenn dieser nur virtuell teilnimmt.

Keine Entlastung, nur eine Änderung: Briefporto steigt

Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Preis für einen Standardbrief von 0,85 Euro auf 0,95 Euro und eine Postkarte kostet dann 0,95 Euro. Was gilt für die Zustellung: Standardbriefe in der Grundversorgung müssen zu 99 Prozent am vierten Werktag den Empfänger erreichen. 

Ausführliche Informationen finden Sie auf den Webseiten der Bundesregierung und des Bundesfinanzministeriums