Können Arbeitgeber eine Home-Office-Regelung widerrufen, welche Anforderungen sollten bei der Bewerbung von Rabatten beachtet werden und warum ist eine sichere Verschlüsselung beim Versand von Rechnungen per E-Mail essenziell? Lesen Sie mehr in den Urteilen.

Widerruf einer Home-Office-Regelung

Im Arbeitsvertrag eines Mitarbeitenden eines Unternehmens aus der Automobilbranche war festgeschrieben, dass er 80 Prozent seiner Arbeitszeit im Home-Office erbringt. Von seinem Zuhause aus betreute er sowohl lokale als auch internationale Kunden. Doch als der Unternehmensstandort aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen wurde, erhielt er eine Versetzungsanordnung – verbunden mit dem Widerruf der Home-Office-Regelung. Von nun an war eine Präsenz am neuen Standort erforderlich, der allerdings 500 Kilometer entfernt lag. Innerhalb eines Monats sollte er dort seine Tätigkeit aufnehmen. Falls die Versetzung unwirksam sein sollte, sprach der Arbeitgeber vorsorglich eine Änderungskündigung aus. Der Mitarbeitende sah sich jedoch außerstande, die neue Stelle anzutreten – nicht nur aus privaten und logistischen Gründen, sondern auch wegen der kurzen Frist. Eine passende Unterkunft konnte in dieser Zeit nicht organisiert werden, zumal der Arbeitgeber keine Kostenübernahme für Hotel oder Reisekosten zusagte. Daher entschied sich der Arbeitnehmer, gegen die Versetzung und die Kündigung vor Gericht zu klagen – mit Erfolg. Ein Arbeitgeber hat zwar  grundsätzlich das Recht, eine Home-Office-Regelung widerrufen, benötigt dafür jedoch ausreichende Gründe. Diese sahen die Richter in diesem Fall nicht gegeben. Zudem erachteten sie die Änderungskündigung als unangemessen und sozialwidrig, da die Weiterführung der Home-Office-Tätigkeit möglich gewesen wäre (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, Az.: 6 Sa 579/23).

Bewerbung eines Preisnachlasses durch einen Lebensmittel-Discounter

Wirbt ein Händler mit einem Preisnachlass für seine Produkte, müssen Verbraucher klar und eindeutig erkennen können, dass sich die Rabattierung auf den niedrigsten Preis innerhalb der letzten 30 Tage bezieht. Eine Darstellung, die mit mehreren Preisangaben überladen ist, kann gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg dem entgegenstehen.  (Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 3 U 460/24). Das Gericht stellte fest, dass eine Werbung mit einem Preisnachlass wettbewerbswidrig ist, wenn der normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher den niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung verlangt hat, nicht unschwer ermitteln kann. Besonders kritisiert wurde eine Werbegestaltung, bei der der niedrigste Preis nur durch einen Verweis mit der Angabe „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbene Ware Referenzpreis]“ dargestellt wird.

Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails mit angehängten Rechnungen

Die sichere Übermittlung von Rechnungen ist für Unternehmen essenziell. Werden Rechnungen nicht per Post, sondern per E-Mail versendet, sollten sie über eine End-to-End-Verschlüsselung gemailt werden. Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig ist die End-to-End-Verschlüsselung zurzeit das Mittel der Wahl, um Manipulationen zu vermeiden. Andernfalls kann es dazu kommen, dass Zahlungsinformationen von Dritten verändert werden – mit gravierenden Folgen für den Rechnungssteller. In einem konkreten Fall verschickte ein Handwerksbetrieb eine Rechnung per E-Mail, die Mail wurde gehackt und die Kontodaten geändert, so dass der Kunde den Rechnungsbetrag auf das „falsche“ Konto überwies. Da der Rechnungsempfänger nicht für die Manipulation haftet, blieb der finanzielle Schaden beim Handwerksbetrieb. Das Gericht stellte klar, dass Unternehmen beim Versand von Rechnungen per E-Mail besondere Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen. Wer auf eine sichere Verschlüsselung verzichtet, trägt das Risiko eines möglichen Datenmissbrauchs. Alternativ bleibt der klassische Versand per Post eine verlässliche Option, um solche Probleme zu vermeiden (Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 12 U 9/24)