Erleichterung der Weiterbeschäftigung im Rentenalter für Arbeitgeber und Beschäftigte, Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), Arbeitgeber können unter Umständen Farbe der Arbeitsschutzkleidung vorschreiben, Postzustellung an Samstagen, Inflationsprämie pfändbar, Anspruch auf Feiertagszuschläge, Verhandlungspflicht bei Tantieme- und Bonuszahlungen. Kompakt für Sie zusammengefasst.
Weiterbeschäftigung im Rentenalter
Für viele Menschen kann es gar nicht schnell genug in Richtung Rente gehen, andere wollen gern noch länger im Arbeitsleben aktiv sein. Davon profitiert auch die Wirtschaft, Stichwort Fachkräftemangel. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmende hat die Bundesregierung nun neue Maßnahmen beschlossen, um die Weiterbeschäftigung im Rentenalter zu erleichtern.
Darum geht es im Einzelnen:
- Es soll erleichtert werden, nach dem Erreichen des Rentenalters wieder einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber zu schließen. Die Bundesregierung will für diese Personengruppe das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot einschränken. Das heißt: Anders als zuvor soll ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber möglich sein, auch wenn bereits in der Vergangenheit ein befristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand.
- Schieben die Beschäftigten ihre Rente über die Regelaltersgrenze hinaus auf, sollen sie künftig anstelle der monatlichen Zuschläge eine Einmalzahlung in Anspruch nehmen können – die sogenannte Rentenaufschubprämie. Voraussetzung ist, dass sie mindestens ein Jahr mehr als geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt sind.
- Arbeitgeber sollen künftig ihre Beiträge zur Arbeitsförderung und Rentenversicherung an ihre Beschäftigten im Rentenalter zusätzlich zum Lohn auszahlen können.
- Auch für Hinterbliebene soll es stärkere Anreize geben, eine Beschäftigung aufzunehmen oder weiter zu arbeiten: Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld soll bis zu einem Sockelbetrag von aktuell 538 Euro im Monat von der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ausgenommen werden.
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Betriebliche Altersvorsorge stärken
In Deutschland haben rund 54 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten eine Betriebsrente. Lücken bestehen vor allem in kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern. Die Bundesregierung will die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung – neben der gesetzlichen Rente – stärken und breiter verankern. Das hat das Kabinett jetzt mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen. Geplant sind dabei Verbesserungen im Arbeitsrecht, im Finanzaufsichtsrecht und im Steuerrecht.
Die Maßnahmen im Überblick:
- Das sogenannte Sozialpartnermodell soll weiter ausgebaut werden. Mit dem Modell werden seit 2018 Betriebsrenten auf tarifvertraglicher Grundlage organisiert. Künftig sollen auch nichttarifgebundene und damit häufig kleinere Unternehmen und ihre Beschäftigten an dieser Form von einfachen und sicheren Tarifrenten teilnehmen können.
- Der Staat will Beschäftigte mit niedrigeren Einkommen besser unterstützen. Die Einkommensgrenze für den Förderbetrag wird auf 2.718 Euro monatlich angehoben – und dynamisiert. So können Beschäftigte nicht durch Lohnerhöhungen aus der Förderung herausfallen.
- Im Finanzaufsichtsrecht werden neue Impulse gesetzt, um die betriebliche Altersversorgung attraktiver zu machen. Um höhere Renditen und damit höhere Betriebsrenten zu erzielen, bekommen beispielsweise Pensionskassen mehr Spielraum in ihrer Kapitalanlage.
- Die Auszahlung der Betriebsrente soll flexibler werden. Rentnerinnen und Rentner, die im Ruhestand weiterarbeiten, können ihre Betriebsrente auch mit einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kombinieren.
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Aktuelle Urteile
Arbeitgeberin darf Rot als Farbe der Arbeitsschutzhose vorschreiben
Beschäftigte, die sich weigern, eine vorgeschriebene Farbe der Arbeitskleidung zu tragen, können unter Umständen gekündigt werden – das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, bei dem es um eine rote Arbeitschutzhose ging (Az.: 3 SLa 224/24). Lesen Sie mehr zum Urteil des LAG Düsseldorf
Rechtsanwalt kann Postzustellungen an Samstagen nicht verhindern
Nicht am Samstag, sondern erst am Montag wollte ein Rechtsanwalt seine Briefe und Pakete per Post zugestellt bekommen. Das Landgericht Frankenthal entschied jedoch, dass die Post auch samstags Sendungen einwerfen darf. Die Post durfte eine entgegenstehende Vereinbarung gemäß LG kündigen (Az: 2 S 93/23). Lesen Sie mehr zum Urteil des LG Frankenthal
Inflationsausgleichsprämie des Arbeitgebers ist pfändbar
Eine vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches gemäß Paragraf 850c, Zivilprozessordnung, pfändbar (Az.: IX ZB 55/23) – so entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Lesen Sie mehr zum Beschluss des BGH
Anspruch auf Feiertagszuschläge
Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Demnach gilt nicht die Feiertagsregelung an einem kurzfristigen Einsatzort, sondern immer die des Bundeslandes, in dem Beschäftigte ihren regelmäßigen Beschäftigungsort haben, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 6 AZR 38/24). Lesen Sie mehr zum Urteil des BAG
Verhandlungspflicht bei Tantieme- und Bonuszahlungen
Hat sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Tantieme- oder Bonuszahlung geknüpft ist, erfüllt er diese Vertragspflicht regelmäßig nur, wenn er mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung führt und es diesem ermöglicht, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen (Az.: 10 AZR 171/23). Lesen Sie mehr zum Urteil des BAG